Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Darf ein Betriebsrat ein langzeiterkranktes Mitglied dauerhaft von seinen Sitzungen ausschließen? Mit dieser Frage musste sich das LAG Hessen befassen – und stellte klar: Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Amtsunfähigkeit. Wer sein Mandat ausüben will, muss eingeladen werden. Punkt.

Der Fall: Flugzeugbetanker seit Jahren krank – und plötzlich wieder da

Ein Betriebsratsmitglied, beruflich als Flugzeugbetanker tätig, war seit Dezember 2022 ununterbrochen arbeitsunfähig. An Sitzungen nahm er nicht mehr teil. Im November 2025 meldete er sich über seine Anwältin zurück: Zwar weiterhin krankgeschrieben, aber gesundheitlich in der Lage, sein Betriebsratsamt wahrzunehmen. Er verlangte, wieder eingeladen zu werden.

Der Betriebsrat lehnte ab. Die Begründung:

  • krank bleibe krank
  • fast drei Jahre keine Teilnahme
  • schwierige Zusammenarbeit schon zuvor
  • man habe sich längst auf Ersatz eingestellt

Der Betroffene zog vor das ArbG Frankfurt a.M. – ohne Erfolg. Erst das LAG Hessen gab ihm Recht.

Die Entscheidung: Arbeitsunfähigkeit ≠ Amtsunfähigkeit

Das LAG Hessen (Beschluss vom 02.02.2026 – 16 TaBVGa 2/26) stellte klar:

1. Ein Betriebsratsmitglied hat ein Recht auf Teilnahme – und muss geladen werden

Nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist der Vorsitzende verpflichtet, jedes ordentliche Mitglied zu laden. Dieses Recht entfällt nur, wenn das Mitglied verhindert ist.

2. Arbeitsunfähigkeit ist kein Automatismus

Die Richter betonten:
Nur weil jemand seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, heißt das nicht, dass er auch sein Betriebsratsamt nicht ausüben kann.

Gerade im vorliegenden Fall lag das nahe:

  • Die körperlich belastende Tätigkeit eines Flugzeugbetankers unterscheidet sich erheblich von der Teilnahme an Sitzungen oder Gesprächen.
  • Ein krankgeschriebenes Mitglied darf zunächst als verhindert gelten – aber nur solange, bis es ausdrücklich seine Amtsfähigkeit erklärt.

Genau das hatte der Betroffene im November 2025 getan. Ab diesem Zeitpunkt durfte der Betriebsrat nicht mehr von einer Verhinderung ausgehen.

3. Ausnahme: Selbstbetroffenheit

Nur bei Tagesordnungspunkten, die den Betroffenen persönlich betreffen, darf er weiterhin ausgeschlossen werden.

Eilrechtsschutz: Ja – trotz jahrelanger Untätigkeit

Das LAG bejahte auch den Verfügungsgrund. Ohne Eilrechtsschutz hätte der Arbeitnehmer sein Mandat faktisch nicht mehr ausüben können, denn die Amtszeit endete bereits im März 2026.

Dass er zuvor jahrelang nicht aktiv war, schadete ihm nicht. Er habe nachvollziehbar erklärt, erst spät vom Unterschied zwischen Arbeits- und Amtsunfähigkeit erfahren zu haben – und danach schnell reagiert.

Rechtlich ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden, weil es durchaus sein kann, dass ein Arbeitnehmer Seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausführen kann und arbeitsunfähig ist. Gleichzeitig ist es sehr wohl möglich, dass der gleiche Arbeitnehmer Betriebsratsarbeit machen kann.diese rechtlich saubere Lösung führt im tatsächlichen jedoch zu Konflikten und birgt Missbrauchsgefahren.

Auch wir bei Baring LL.M. Rechtsanwälte haben immer wieder mit diesen Konstellationen zu tun. Beratungsbedarf besteht hier sowohl auf Seiten des Betriebsrats, als auch auf Arbeitgeberseite. Rechtsanwältin Raphaela Warnecke und Rechtsanwalt Matthias Baring LL.M. stehen Ihnen in ähnlichen Fallgestaltungen sehr gerne zur Verfügung, in Bochum, im Ruhrgebiet oder auch bundesweit.