Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Wer im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wird, verlässt sich zu Recht darauf, dass der Arbeitgeber die strengen formalen Vorgaben des § 17 KSchG einhält. Doch nicht jeder Fehler in der Massenentlassungsanzeige führt automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 6 AZR 7/26) klargestellt, dass eine geringfügig zu hohe Zahl angegebener Entlassungen die Wirksamkeit der Anzeige – und damit der Kündigung – nicht zwingend infrage stellt.

Der Fall: Insolvenz eines Schlüssel- und Maschinenbauunternehmens

Ein Mann war als Maschineneinrichter und -bediener bei einem Hersteller von Schlüsseln und Maschinen beschäftigt. Als das Unternehmen insolvent wurde, entschied sich der Insolvenzverwalter, den Betrieb vollständig zu schließen und sämtlichen verbliebenen Arbeitnehmern zu kündigen. Der Betriebsrat wurde entsprechend unterrichtet, ein Interessenausgleich wurde abgeschlossen, und der Insolvenzverwalter erstattete anschließend die erforderliche Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit. Nach deren Eingang sprach er die Kündigung gegenüber dem Maschineneinrichter aus.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und stützte sich dabei auf einen vermeintlichen Mangel der Massenentlassungsanzeige. Der Insolvenzverwalter hatte darin angegeben, 34 Entlassungen zu beabsichtigen. Tatsächlich kam es aber nur zu 31 oder 32 Kündigungen. Aus dieser Abweichung leitete der Kläger ab, die Anzeige sei fehlerhaft und die darauf gestützte Kündigung folglich unwirksam.

Der Instanzenweg

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger zunächst recht. In den beiden folgenden Instanzen musste er sich jedoch geschlagen geben, und auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun, dass die Kündigung wirksam war.

Die Entscheidung des BAG:

Sinn und Zweck der Anzeigepflicht entscheidend
Das BAG stellte klar, dass die Kündigung nicht an der fehlerhaften Zahlenangabe scheiterte. Maßgeblich sei der Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens nach § 17 KSchG: Die Anzeige soll der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb der 30-tägigen Frist nach Lösungen für die mit der Massenentlassung verbundenen arbeitsmarktpolitischen Probleme zu suchen.
Enthält die Anzeige zwar Fehler, stehen diese aber der Erreichung dieses Zwecks nicht entgegen, genügt die Anzeige nach Auffassung des Gerichts weiterhin den Anforderungen des Anzeigeverfahrens und damit auch den Vorgaben der europäischen Massenentlassungsrichtlinie. In diesem Fall beginnt die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit zu laufen, und das Arbeitsverhältnis endet regulär mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter zwar eine etwas zu hohe Zahl an Arbeitnehmern angegeben, denen gekündigt werden sollte. Diese Abweichung beeinträchtigte die Agentur für Arbeit nach Ansicht des BAG aber nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen der Massenentlassung zu begrenzen – etwa durch die Vorbereitung von Vermittlungsmaßnahmen oder die Prüfung arbeitsmarktpolitischer Instrumente. Die Anzeige war damit trotz der ungenauen Zahl geeignet, ihren gesetzlichen Zweck zu erfüllen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bringt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Massenentlassungsanzeigen. Für Arbeitgeber bedeutet es, dass nicht jede Unstimmigkeit in der Anzeige automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher darauf gestützter Kündigungen führt – entscheidend ist, ob der Fehler die Erreichung des gesetzlichen Zwecks der Anzeige tatsächlich gefährdet. Für Arbeitnehmer zeigt der Fall zugleich, dass eine Kündigungsschutzklage im Zusammenhang mit Massenentlassungen stets eine genaue Prüfung des Einzelfalls erfordert, da nicht jeder formale Mangel zum Erfolg führt.
Gerade im Zusammenspiel von Insolvenzrecht und Kündigungsschutz treffen komplexe verfahrensrechtliche Anforderungen aufeinander. Wer von einer Massenentlassung betroffen ist oder als Arbeitgeber eine solche plant, sollte die formalen Vorgaben frühzeitig anwaltlich prüfen lassen.

Häufige Fragen zur Massenentlassungsanzeige

Macht jeder Fehler in der Massenentlassungsanzeige die Kündigung unwirksam?

Nein. Nach dem BAG-Urteil vom 25.06.2026 kommt es darauf an, ob der Fehler den gesetzlichen Zweck der Anzeige – der Agentur für Arbeit eine Lösungssuche innerhalb der 30-Tage-Frist zu ermöglichen – beeinträchtigt.

Was passiert, wenn die Zahl der angegebenen Entlassungen von der tatsächlichen Zahl abweicht?

Eine geringfügige Abweichung, wie im entschiedenen Fall von 34 angegebenen gegenüber 31 oder 32 tatsächlichen Kündigungen, führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, solange die Arbeitsverwaltung ihre Aufgaben weiterhin erfüllen kann.

Wann beginnt die Sperrfrist nach § 18 KSchG zu laufen?

Die Sperrfrist beginnt mit Eingang einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

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