Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz (26.11.2025, Az. 7 Ca 3490/24) sorgt für Klarheit in einer Frage, die in der Praxis immer wieder für Streit sorgt: Muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eine rein ästhetische Operation zurückgeht – und das sogar noch Jahre später bei einer Folgeoperation?

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin hatte sich bereits 2013 einer Bruststraffung mit Implantaten unterzogen, ohne dass dafür eine medizinische Notwendigkeit bestand. Jahre später, im Jahr 2024, musste wegen einer Kapselfibrose und dem Verdacht auf eine Implantatruptur eine Folgeoperation vorgenommen werden. Für die dadurch bedingte Ausfallzeit verlangte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Hinzu kam ein zweiter Streitpunkt: Nach Ausspruch ihrer eigenen Kündigung war sie „passgenau” bis zu ihrem letzten Arbeitstag krankgeschrieben. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage in beiden Punkten vollständig ab und lieferte damit gleich zwei praxisrelevante Klarstellungen zur Entgeltfortzahlung.
Warum ein Verschulden auch Jahre später noch nachwirkt
Nein, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht, denn wer sich ohne medizinische Indikation operieren lässt, trägt nach Auffassung des Gerichts das damit verbundene gesundheitliche Risiko selbst. Diese Wertung beschränkt sich nicht auf unmittelbare Komplikationen des Ersteingriffs, sondern erstreckt sich auch auf spätere Folgeoperationen, die zwar für sich genommen medizinisch notwendig waren, ihre Ursache aber im ursprünglich nicht indizierten Eingriff haben. Im entschiedenen Fall genügte es dem Gericht, dass sich mit der Kapselfibrose ein typisches Risiko der Brustimplantate verwirklicht hatte. Selbst der Umstand, dass zwischen Ersteingriff und Folgeoperation mehr als zehn Jahre lagen, änderte daran nichts. Für Arbeitgeber bedeutet das: Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer freiwilligen ästhetischen Operation und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit kann deutlich länger fortwirken, als man zunächst vermuten würde.

Wenn die Krankschreibung zu perfekt passt

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn sie zeitlich auffällig passgenau mit einer Kündigung zusammenfällt. Das betrifft eine Konstellation, die Arbeitgebern regelmäßig begegnet: die Krankschreibung unmittelbar nach einer Eigenkündigung, die den verbleibenden Zeitraum der tatsächlichen Arbeitspflicht nahezu exakt abdeckt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch andere Mittel voll beweisen. Pauschale Aussagen zu Erschöpfung oder einem belasteten Arbeitsverhältnis reichen dafür nicht aus, ebenso wenig eine telefonisch verlängerte Folgebescheinigung ohne erneute ärztliche Untersuchung. Das Arbeitsgericht Koblenz stellte klar, dass eine solche „Krankschreibung auf Zuruf” weder den Anforderungen an einen Vollbeweis noch der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie entspricht.

Ein Fall aus der Praxis, wie wir sie täglich erleben

Der vorliegende Fall wurde nicht von der Kanzlei Baring bearbeitet. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Baring sowie Rechtsanwältin Warnecke begegnen in ihrer täglichen Praxis in Bochum, im gesamten Ruhrgebiet und deutschlandweit jedoch immer wieder vergleichbaren Konstellationen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung streiten. Gerade die Fragen, wann eine Erkrankung als selbstverschuldet gilt und wann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, gehören zu den wiederkehrenden Themen in der arbeitsrechtlichen Beratung.

Was Arbeitgeber aus dem Urteil mitnehmen sollten

Für die Praxis zeigt die Entscheidung, dass sich eine genaue Prüfung lohnt, bevor Entgeltfortzahlung vorbehaltlos geleistet wird, insbesondere wenn Hinweise auf einen ästhetisch motivierten Eingriff vorliegen. Fällt eine Krankschreibung zeitlich auffällig mit einer Kündigung zusammen, gewinnt eine sorgfältige Dokumentation von Zeitpunkten, Betriebsferien und dem Verlauf der ärztlichen Bescheinigungen an Bedeutung, da sie im Streitfall den Ausschlag geben kann. Gleichzeitig warnt das Urteil vor einer schematischen Ablehnung der Entgeltfortzahlung: Jeder Fall verlangt eine eigenständige Prüfung, ob tatsächlich ein belastbarer Zurechnungszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Eingriff und der späteren Arbeitsunfähigkeit besteht.

Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung in solchen Fällen

Muss ein Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eine Schönheitsoperation zurückgeht?

In der Regel nein. Wurde der Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit vorgenommen, gilt die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, sodass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt.

Gilt das auch für spätere Folgeoperationen, die medizinisch notwendig sind?

Ja, sofern die Folgeoperation ursächlich auf den ursprünglich nicht indizierten Eingriff zurückgeht. Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz kann dieser Zusammenhang selbst nach mehr als zehn Jahren noch bestehen.

Wann ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert?

Insbesondere dann, wenn die Krankschreibung zeitlich auffällig genau mit einer Kündigung zusammenfällt und den verbleibenden Beschäftigungszeitraum nahezu vollständig abdeckt. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit dann durch andere Beweismittel als die Bescheinigung selbst nachweisen.

Was sollten Arbeitgeber in solchen Fällen dokumentieren?

Relevant sind vor allem die zeitliche Nähe zwischen Kündigung und Krankschreibung, etwaige Betriebsferien, der Verlauf mehrerer aufeinanderfolgender Bescheinigungen sowie Äußerungen des Arbeitnehmers, die Rückschlüsse auf den Anlass der Erkrankung zulassen.

Unsere Einschätzung

Das Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung. Gerade die Frage, wie eng der Zusammenhang zwischen Ursprungseingriff und späterer Arbeitsunfähigkeit sein muss, bleibt auslegungsbedürftig.
Sie haben einen ähnlichen Fall im Unternehmen? Baring  LL.M. Rechtsanwälte  beraten Sie zu Entgeltfortzahlungsansprüchen, dem Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der rechtssicheren Dokumentation im Vorfeld einer möglichen Auseinandersetzung.

Über die Autoren: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Baring sowie Rechtsanwältin Warnecke beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Kanzlei Baring in Bochum zu allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, mit Mandaten im gesamten Ruhrgebiet und deutschlandweit.