Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Eine Kündigung entfaltet erst dann Wirkung, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeht. Scheitert die Zustellung – etwa weil sich der Betroffene im Krankenhaus befindet und ein Bote das Schreiben nicht übergeben kann – bleibt der Arbeitgeberin nichts anderes übrig, als einen neuen Versuch zu unternehmen. Genau in dieser Situation stellte sich vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine praxisrelevante Frage:

Muss der Betriebsrat vor dem zweiten Zustellversuch erneut nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört werden, oder genügt die bereits durchgeführte Anhörung?

Der Fall: Gescheiterte Zustellung während der Probezeit

Ein Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens befand sich seit März 2025 in einem noch jungen Arbeitsverhältnis und damit in der gesetzlichen Wartezeit. Die Arbeitgeberin entschloss sich, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und hörte am 12. Mai 2025 den Betriebsrat an. Dieser äußerte sich nicht innerhalb der Frist. Im Anhörungsschreiben hatte die Firma mitgeteilt, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses liege nicht in ihrem Interesse, und eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin angekündigt. Am 24. Mai machte sich das Kündigungsschreiben per Boten auf den Weg, erreichte den Arbeitnehmer jedoch nicht, da dieser sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus befand. Am 4. Juni versandte die Arbeitgeberin ein neues Kündigungsschreiben, das dem Mitarbeiter am 10. Juni zuging.

Erste Instanz: ArbG Mannheim verlangt erneute Anhörung

Das Arbeitsgericht Mannheim hielt die Kündigung für unwirksam. Nach seiner Auffassung hätte die Arbeitgeberin den Betriebsrat vor dem zweiten Zustellversuch erneut anhören müssen. Das bloße Schweigen des Gremiums reiche nicht aus, solange keine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung zur Kündigung vorliege.
LAG Baden-Württemberg: Die zweite war rechtlich die erste Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg widersprach dieser Einschätzung mit Urteil vom 10.06.2026 (Az. 19 Sa 6/26). Entscheidend war die Feststellung, dass die erste Kündigung mangels Zugangs nie wirksam geworden war. Das Schreiben vom 4. Juni stellte damit rechtlich keine zweite, sondern die erstmalige Umsetzung des bereits am 12. Mai kommunizierten Kündigungsentschlusses dar. Für diese Bewertung sprachen laut Kammer der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Zustellversuchen sowie der Umstand, dass die Arbeitgeberin durchgehend denselben Sachverhalt zugrunde legte.
Die bereits durchgeführte Betriebsratsanhörung vom 12. Mai genügte deshalb. Mit dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Anhörungsverfahren hatte die Arbeitgeberin bereits das Recht erworben, die beabsichtigte Kündigung auszusprechen. Dieses Recht ging durch den gescheiterten ersten Zustellversuch nicht verloren, weil der Kündigung mangels Zugangs keine rechtliche Wirkung zukam und der ursprüngliche Entschluss unverändert fortbestand.


Keine vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats erforderlich

Bemerkenswert ist zudem, dass das LAG der Auslegung des Arbeitsgerichts zur bisherigen BAG-Rechtsprechung ausdrücklich widersprach. Eine vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats sei für die Wirksamkeit der Anhörung nicht erforderlich. § 102 BetrVG solle dem Betriebsrat lediglich die Gelegenheit geben, auf die Kündigungsentscheidung Einfluss zu nehmen – eine Zustimmungspflicht begründe die Vorschrift dagegen nicht. Zu dieser Frage wurde die Revision für den klagenden Arbeitnehmer zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesarbeitsgericht folgen könnte.

Anforderungen an die Anhörung während der Wartezeit

Auch inhaltlich sah das Gericht die Anhörung als ausreichend an. Bei einer Kündigung innerhalb der Wartezeit genügt die Mitteilung, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht über die Wartezeit hinaus fortsetzen möchte. Einen konkreten Beendigungstermin musste die Arbeitgeberin angesichts der kurzen, siebentägigen Kündigungsfrist nicht benennen. Beendet wurde das Arbeitsverhältnis im Ergebnis nicht bereits zum 12. Juni, sondern erst zum 17. Juni 2025, da die einzuhaltende Kündigungsfrist von sieben Tagen zu berücksichtigen war.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft Klarheit für eine in der Praxis nicht seltene Konstellation: Scheitert die Zustellung einer Kündigung aus tatsächlichen Gründen, ohne dass sich der zugrunde liegende Kündigungsentschluss ändert, muss die Betriebsratsanhörung nicht wiederholt werden. Für Arbeitgeber bedeutet das Rechtssicherheit bei fehlgeschlagenen Zustellversuchen, verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Dokumentation des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Zustellversuchen. Für Arbeitnehmer und Betriebsräte zeigt der Fall, wie wichtig eine genaue Prüfung von Zugangszeitpunkt, Kündigungsfrist und Anhörungsinhalt bleibt – insbesondere in der Wartezeit, in der die Anforderungen an die Begründung gering sind. Da die Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht die Frage der vorbehaltlosen Zustimmung künftig beurteilt.

Der hier besprochene Fall wurde nicht von Baring LL.M. Rechtsanwälte betreut. Rechtsanwalt Matthias Baring, LL.M. (Fachanwalt für Arbeitsrecht) und Rechtsanwältin Raphaela Warnecke beraten regelmäßig zu vergleichbaren Fragen der Betriebsratsanhörung und des Kündigungsschutzes – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in Bochum, im Ruhrgebiet und bundesweit. Sprechen Sie uns gerne an.