Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Der Sachverhalt:

59 Überweisungen in 25 Tagen

Der Kläger war als Head of Global Treasury eines international tätigen Unternehmens für die Steuerung der Finanzmittel verantwortlich und verfügte über weitreichende Befugnisse im Zahlungsverkehr. Schon vor seinem Eintritt hatte das Unternehmen für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar abgeschlossen. Eine solche Directors-and-Officers-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflicht für Führungskräfte: Sie soll das Privatvermögen der versicherten Personen schützen, wenn diese wegen beruflicher Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden.

Der Manager wurde Opfer eines sogenannten CEO-Frauds. Unbekannte gaben sich als sein Vorgesetzter aus und spiegelten ihm vor, in Asien solle eine neue Gesellschaft gegründet werden, deren Finanzleitung er übernehmen werde. Der erste Anruf kam scheinbar von der Nummer des Vorgesetzten aus dem internen Telefonverzeichnis – die Anzeige war durch sogenanntes Caller-ID-Spoofing manipuliert. Die weiteren Anweisungen erreichten ihn über einen Messenger-Dienst auf seinem privaten Mobiltelefon. Eine persönliche Rückfrage beim tatsächlichen Vorgesetzten unterblieb.

Innerhalb von 25 Tagen veranlasste der Manager 59 Überweisungen über insgesamt mehr als 50 Millionen Euro. Nach Aufdeckung des Betrugs kündigte das Unternehmen fristlos und machte im Prozess widerklagend Schadensersatz geltend.

Grobe Fahrlässigkeit und fristlose Kündigung

Das LAG Köln hat die außerordentliche Kündigung bestätigt. Von einer Führungskraft mit dieser Verantwortung sei zu erwarten, dass sie Zahlungsanweisungen in solcher Größenordnung persönlich beim Vorgesetzten verifiziert, statt Messenger-Nachrichten auf dem Privathandy zu folgen. Nach Auffassung des Gerichts war spätestens zu dem Zeitpunkt die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit überschritten, als der Manager selbst im Chat festhielt, Millionenbeträge ohne jeden Nachweis zu überweisen.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht eine vorherige Abmahnung für entbehrlich hielt. Ein einmaliger, grob fahrlässiger Pflichtverstoß kann bei einem außergewöhnlich hohen Schaden genügen, um das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Einwände, das Unternehmen treffe wegen unzureichender Schulungen, IT-Sicherheit oder Kontrollmechanismen ein Mitverschulden, hatten keinen Erfolg.

Der Kern der Entscheidung: D&O-Versicherung statt Haftungsprivileg

Rechtlich interessant ist vor allem die Frage der Haftungshöhe. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung haften Beschäftigte für Schäden aus betrieblich veranlassten Tätigkeiten abgestuft nach dem Grad ihres Verschuldens. Selbst bei grober Fahrlässigkeit kann eine Haftungsbegrenzung in Betracht kommen, wenn der Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zum Verdienst steht. Hintergrund ist der Gedanke, dass niemand durch ein betriebliches Risiko in den wirtschaftlichen Ruin getrieben werden soll.

Genau diesen Schutzgedanken hält das LAG Köln für entbehrlich, wenn der Arbeitgeber eine D&O-Versicherung für den Beschäftigten finanziert. Das Gericht überträgt dabei Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für Pflichtversicherungen entwickelt hat, auf die D&O-Police: Wo eine Versicherung das existenzbedrohende Risiko abdeckt, bestehe kein Bedürfnis für eine zusätzliche Haftungsmilderung. Der Manager haftet damit – soweit die Versicherung eintritt – grundsätzlich nach allgemeinen Regeln. Hinzu kommt ein prozessualer Aspekt: Wer sich darauf beruft, dass der Versicherungsschutz im konkreten Fall nicht greift, muss dies nach Ansicht des LAG selbst darlegen und beweisen.

Das LAG Köln hat die Revision zugelassen; das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Ob die Erfurter Richterinnen und Richter diese Rechtsfortbildung mittragen, ist offen. Bis dahin ist die Entscheidung ein deutliches Signal, aber noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Was Führungskräfte jetzt beachten sollten

Für leitende Angestellte, Bereichsleitungen und andere Beschäftigte, die in eine D&O-Police einbezogen sind, verändert die Entscheidung die Risikolage spürbar. Die Versicherung, die eigentlich als zusätzliche Absicherung gedacht ist, könnte nach dieser Rechtsprechung dazu führen, dass der arbeitsrechtliche Haftungsschutz entfällt. Es lohnt sich daher, die Bedingungen der eigenen Police zu kennen: Wie hoch ist die Deckungssumme, wer ist mitversichert, welche Ausschlüsse und Selbstbehalte gelten? Ebenso wichtig ist ein konsequent eingehaltener Verifizierungsprozess bei ungewöhnlichen Zahlungsanweisungen – gerade wenn diese über Kanäle außerhalb der üblichen Kommunikationswege eingehen.

Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Für Unternehmen erweitert die Entscheidung zunächst die Möglichkeiten, Schäden bei versicherten Führungskräften geltend zu machen. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig klare Freigabeprozesse, ein Vier-Augen-Prinzip bei hohen Zahlungen und regelmäßige Schulungen zu Betrugsmaschen wie CEO-Fraud sind. Auch die Ausgestaltung der D&O-Programme verdient einen genaueren Blick, denn die Rechtsprechung des LAG Köln dürfte mittelfristig auch Auswirkungen auf Versicherungsbedingungen und Prämien haben. Wer bei Schadensfällen Ansprüche gegen Beschäftigte prüft, sollte zudem arbeitsvertragliche Ausschlussfristen im Blick behalten.

Fazit

Das LAG Köln stellt die Haftungsprivilegierung von Führungskräften mit arbeitgeberfinanzierter D&O-Versicherung grundsätzlich in Frage. Die Begründung ist nachvollziehbar, aber umstritten – das letzte Wort hat das Bundesarbeitsgericht. Sowohl versicherte Führungskräfte als auch Unternehmen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, Versicherungsschutz, Vertragsgestaltung und interne Zahlungsprozesse zu überprüfen.

Hinweis: Der hier besprochene Fall wurde nicht von unserer Kanzlei betreut. Matthias Baring, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwältin Raphaela Warnecke beraten jedoch regelmäßig Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bochum, im Ruhrgebiet und bundesweit zu vergleichbaren Fragestellungen – etwa zur Arbeitnehmerhaftung, zur fristlosen Kündigung und zu den Verträgen von Führungskräften. Wenn Sie Ihre Situation einordnen möchten, können Sie uns gerne unverbindlich ansprechen oder einen Termin vereinbaren.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.