Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber schadensersatzpflichtig ist, wenn er Bonusziele einseitig festlegt, ohne eine Zielvereinbarung zu verhandeln. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurde für unwirksam erklärt.

Variable Vergütungen bieten Angestellten die Möglichkeit, abhängig von ihrer Leistung, zusätzliche Belohnungen in Form von Tantiemen oder Bonuszahlungen zu erhalten. Wichtig ist dabei, dass die Zielvorgaben klar definiert und vereinbart sind. In einem aktuellen Fall stritt ein Development Director im Bereich Schiffe (Containerschiffe, Hospitalschiffe, Hotelschiffe) mit seiner Arbeitgeberin, einer Schiffsholding, über die Zielvorgaben. Der Arbeitsvertrag vom Februar 2020 sah vor, dass die Tantieme und deren Höhe vom Erreichen von Zielvorgaben abhängen sollte, die jährlich zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft vereinbart werden sollten. Nach Ablauf der Probezeit im Juni 2020 kam es zu Unstimmigkeiten.

Der Angestellte forderte Verhandlungen über die Zielvereinbarung. Die Gesellschaft schickte ihm Zielvorstellungen, die er für unangemessen hielt. Seinen Gegenvorschlag lehnte das Unternehmen ab und legte einseitig Ziele fest. Der Arbeitsvertrag erlaubte dies jedoch nicht. Ende 2020 kündigte der Development Director und klagte auf Schadensersatz in Höhe von 97.000 Euro.

Das Arbeitsgericht gab ihm vollständig recht. Das Landesarbeitsgericht wies einen Teil der Klage in Höhe von 14.000 Euro ab. Die Revision der Holding blieb erfolglos. Das BAG entschied, dass der Arbeitgebet schadensersatzpflichtig ist (Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23). Es kam zu keiner Zielvereinbarung für den Zeitraum vom 16. Juni bis 31. Dezember 2020. Die einseitige Festlegung der Ziele war unzulässig.

Die AGB war verständlich, aber ungerecht. Trotz fehlender Zielvorgaben durfte die Holding dem Kläger keine einseitigen Ziele vorgeben. § 4.2 Satz 4 des Arbeitsvertrags, der dies erlaubte, hielt einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die Regelung benachteiligte den Mitarbeiter unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

Das Unternehmen verletzte seine Pflicht, mit dem Angestellten über eine Zielvereinbarung zu verhandeln. Dieser Umstand ging zu Lasten des Unternehmens . Ein Verschulden traf allein das Unternehmen, da es dem Mitarbeiter keine Möglichkeit gab, an der Zielvereinbarung mitzuwirken.

Haben auch Sie Probleme mit der Bonuszahlung? Vereinbaren Sie gerne einen Termin beim Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bochum.