Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Die Frage, ob jemand sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, also Arbeitnehmer ist oder selbstständig tätig hat zwar massive Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, eigentlich ist die Frage jedoch eine arbeitsrechtliche und gehört dementsprechend auch zu unserer arbeitsrechtlichen Beratung, wie wir an folgendem Beispielsfall einer anderen Kanzlei zeigen wollen:


Die Tätigkeit als Slow Motion Operator bei Livesport-Übertragungen kann rechtlich als selbstständig eingestuft werden. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem wegweisenden Urteil vom 07.04.2025 (Az.: L 7 BA 24/24). Im Zentrum stand die Frage, ob ein freier Mitarbeiter, der Zeitlupen und Highlight-Zusammenfassungen für Live-Sportproduktionen erstellt, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder eigenverantwortlich handelt.

Gericht bestätigt: Kein Drehbuch, kein Weisungsrecht

Der betroffene Medienprofi war bei verschiedenen Sportveranstaltungen tätig und bediente in einem mobilen Übertragungswagen einen mehrkanaligen Festplattenrekorder. Er wählte eigenständig Spielszenen aus, die in Zeitlupe wiedergegeben und für Highlight-Zusammenfassungen verwendet wurden. Die Auswahl erfolgte ohne redaktionelle Vorgaben und wurde direkt ins Liveprogramm übernommen – eine Endkontrolle durch den Bildregisseur fand nicht statt.

Einzelverträge und variable Einsätze als Indizien

Das LSG stellte fest, dass der Slow Motion Operator keinem Drehbuch folgte und inhaltlich frei agierte. Damit fehlten zentrale Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Auch das unternehmerische Risiko – etwa bei Spielabsagen ohne Vergütung – sprach laut Gericht für eine selbstständige Tätigkeit.

Die Beauftragung erfolgte über Einzelverträge mit Tagessätzen zwischen 330 und 420 Euro. Die Einsätze richteten sich nach dem jeweiligen Spielplan und erfolgten für unterschiedliche Auftraggeber. Betriebsausgaben wie Reisekosten oder Arbeitsmittel trug der Mitarbeiter selbst. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte zuvor eine abhängige Beschäftigung festgestellt und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung angenommen (§ 7a SGB IV). Dagegen klagte der Mann erfolgreich.

Technische Einbindung kein Ausschlusskriterium

Zwar war der Mitarbeiter technisch und organisatorisch in die Liveproduktion eingebunden – etwa durch die Nutzung fremder Technik im Ü-Wagen und durch festgelegte Einsatzzeiten. Das Gericht betonte jedoch, dass diese Aspekte keine fremdbestimmte Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne begründen. Entscheidend sei die inhaltliche Autonomie und die fehlende Eingliederung in betriebliche Abläufe.

Fazit: Selbstständigkeit überwiegt

Das Urteil des Bayerischen LSG stärkt die Position freier Medienarbeiter im Bereich der Sportübertragung. Es zeigt, dass technische Einbindung und projektbezogene Zusammenarbeit nicht zwangsläufig eine abhängige Beschäftigung bedeuten. Vielmehr kommt es auf die inhaltliche Verantwortung, die Vertragsgestaltung und das unternehmerische Risiko an. Für Slow Motion Operatoren und Highlight Editors eröffnet sich damit eine rechtlich abgesicherte Perspektive auf selbstständige Tätigkeit im Medienbereich.

Arbeiten auch Sie viel mit freelancern, lassen Sie uns gemeinsam ihre vertraglichen Gestaltungen Und ihre betrieblichen Abläufe überprüfen. Matthias Baring ist ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bochum und dem Ruhrgebiet.