Der Arbeitnehmerstatus einer Person ist die Eingangstür für die zwingenden Schutzvorschriften, welcher der Arbeitnehmerschutz vorsieht. So genießt ein Arbeitnehmer in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen den Kündigungsschutz, jedenfalls aber grundsätzlich das Recht auf bezahlten Urlaub und den Anspruch auf eine bestimmte Mindestvergütung – den Mindestlohn (§1 Abs.1 MiLoG).
Naturgemäß gibt es also viele Rechtsstreitigkeiten und Problemfelder im Bereich des Arbeitnehmerstatus. Sicherheit besteht nun hinsichtlich eines Vereinsmitgliedes in einem Yoga-Ashram. Dieses Vereinsmitglied ist ein Arbeitnehmer – so das BAG am 25.04.2023 (Az. 9 AZR 254/22).
Anknüpfungspunkt für den Begriff Arbeitnehmer ist §611a I 1 BGB. Demnach ist der Arbeitnehmer derjenige, der in den Diensten eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit, durch den Arbeitsvertrag verpflichtet ist.
In dem Fall der Klägerin, liegt die Finte in dem geschlossenen Arbeitsvertrag: dieser sah die Verpflichtung zur Durchführung von „Sevadiensten“ vor. Namentlich umfassten diese Sevadienste die Unterrichtung von Yoga, die Durchführung von Seminaren aber auch Tätigkeiten wie Küchendienst oder Buchhaltung. Mithin war sie weisungsabhängig in fremdbestimmter Arbeit und in persönlicher Abhängigkeit.
Besonders ist im Kontext des Arbeitnehmerstatus die Religions- und Weltanschauuungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG und das Selbstbestimmungsrecht aus Art 140 GG iVm. Art. 137 WRV. Dies erlaubt es nämlich eine geistliche Lebensgemeinschaft zu schaffen, in der die Mitglieder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemeinnützige Dienste an der Gesellschaft leisten. Das Yoga-Ashram, welcher Gegenstand der Gerichtsentscheidung war, sei jedoch zu divers gewesen. Dadurch, dass sich in seiner Vereinssatzung ein Gesamtgefüge von religiösen und weltanschaulichen Elementen wiederfand, fehle das erforderliche Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung.
Eine weitere Besonderheit ist in diesem Kontext die Vereinsautonomie gem. Art. 9 Abs. 1 GG erlaubt das Durchführen von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses sofern dadurch die zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen nicht umgangen werden. Der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns fällt jedoch fraglos darunter.
Mithin hat die Klägerin den Anspruch auf nachträgliche Auszahlung des Mindestlohns für den gesamten Zeitraum, in welchem ihr Arbeitsvertrag bestand.
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