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Gemäß § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) haben Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung. Dabei wird ein Teil des Bruttogehalts in eine Altersvorsorge wie Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung eingezahlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zusätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss zu leisten – allerdings nur, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Neues BAG-Urteil stärkt Tarifautonomie

Mit Urteil vom 26. August 2025 (Az. 3 AZR 31/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Die gesetzliche Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss kann durch eine tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis einer eigenständigen tariflichen bAV-Regelung ohne Arbeitgeberzuschuss unterliegt, keinen Anspruch auf den gesetzlichen Zuschuss haben.

Das Urteil bringt Rechtssicherheit: Es reicht aus, wenn der Tarifvertrag keinen Arbeitgeberzuschuss vorsieht – ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich. Damit beantwortet das BAG eine bislang offene Frage, wie Tarifverträge zu bewerten sind, die den Zuschuss nicht ausdrücklich regeln.

Tarifvertrag kann gesetzliche Regelung verdrängen

Im verhandelten Fall argumentierte die Klägerin, dass das Fehlen einer Zuschussregelung im Tarifvertrag nicht ausreiche, um von der gesetzlichen Pflicht abzuweichen. Das BAG folgte dieser Auffassung nicht. Entscheidend sei, dass der Tarifvertrag einen eigenständigen Anspruch auf Entgeltumwandlung regelt – auch ohne Zuschuss.

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um einen „abschließend regelnden“ Tarifvertrag handelt. Nach Auffassung des BAG liegt ein solcher vor, wenn:

• die Überschrift klar auf die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung verweist,
• der Tarifvertrag detaillierte Bestimmungen zu Anspruch, Durchführung und Durchführungsweg enthält,
• keine Beschränkung auf die in § 20 Abs. 1 BetrAVG genannte Zulassung vorliegt.

Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Urteil hat weitreichende Folgen: Arbeitnehmer sollten prüfen, ob ihr Tarifvertrag eine eigenständige bAV-Regelung enthält – denn dies kann den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss ausschließen. Arbeitgeber wiederum erhalten mehr Rechtssicherheit bei der Gestaltung tariflicher Altersvorsorgemodelle.

Gerade in Branchen mit starken Tarifbindungen ist dieses Urteil ein wichtiger Hinweis darauf, wie Tarifautonomie und gesetzliche Regelungen ineinandergreifen. Wer seine betriebliche Altersvorsorge optimal gestalten möchte, sollte daher nicht nur das Gesetz, sondern auch die einschlägigen Tarifverträge genau kennen.