Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Krank werden Beschäftigte nicht selten in zeitlicher Nähe zu einer Kündigung oder zum Wechsel in eine neue Stelle. Dann liegt der Verdacht nahe: Wurde die Arbeitsunfähigkeit womöglich nur vorgeschoben?

Das Landesarbeitsgericht Kiel hat mit Urteil vom 23.01.2026 (Az. 5 Sa 143/25) die Grenzen präzisiert – und dabei deutlich gemacht, dass ein bloß „günstiger” Verlauf für eine Erschütterung des Beweiswerts nicht ausreicht.

Der hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ausgangspunkt ist die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene, wichtigste Beweismittel für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Sie begründet zwar keine gesetzliche Vermutung und kehrt die Beweislast nicht um – ihr kommt aber ein hoher Beweiswert zu. Wer als Arbeitgeber daran zweifelt, muss diesen Beweiswert zunächst erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung wecken.

Ein anerkannter Erschütterungsgrund ist die zeitliche Koinzidenz: Kündigt ein Arbeitnehmer und deckt die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist ab, kann das den Beweiswert erschüttern.

Der Fall vor dem LArbG Kiel

Eine Pflegekraft sprach Anfang 2025 eine Eigenkündigung aus; das genaue Datum war zwischen den Parteien streitig. Es folgten zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – zunächst für eine Woche, anschließend für rund vier Wochen, ausgestellt nach einem Arztwechsel. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und warf der Beschäftigten vor, die Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht zu haben. Kurz nach dem Ende der Krankschreibung trat die Pflegekraft eine neue Stelle an.

Das Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage zunächst abgewiesen: Der Beweiswert sei erschüttert, weil die Genesung „passgenau” zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses eingetreten sei.
Die Entscheidung: kein Automatismus
Das LArbG Kiel gab der Berufung statt und sah den Beweiswert nicht als erschüttert an. Entscheidend waren mehrere Punkte:
Keine echte zeitliche Koinzidenz. Es fehlte an einer Deckungsgleichheit von Kündigungsfrist und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dass die Krankschreibung zu einem für die Beschäftigte „passenden” Zeitpunkt – dem Tag vor Antritt der neuen Stelle – endete, genügt für sich allein nicht, um Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Entkräftete Verdachtsmomente. Zwar reichte die Beschäftigte kurz nach einer Diskussion über den Dienstplan eine Folgebescheinigung ein. Sie hatte jedoch zugesichert, bei Besserung unverzüglich zurückzukehren – was den Verdacht einer „Trotzkrankmeldung” erheblich abschwächte.

Beweislast bleibt beim Arbeitgeber

Das Gericht stellte klar: Selbst wenn man eine Erschütterung angenommen hätte, wäre die Arbeitgeberin ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Nachdem die Beschäftigte substantiiert zu Verletzung und Folgen vorgetragen und ihre behandelnden Ärzte als Zeugen benannt hatte, hätte die Arbeitgeberin ihrerseits Gegenbeweis antreten müssen – etwa durch Benennung dieser Ärzte oder Einsicht in die Patientenkartei. Das unterblieb.

Zwei prozessuale Klarstellungen

Über den Beweiswert hinaus enthält die Entscheidung zwei praxisrelevante Leitsätze:
Erstens kann eine Berufung bereits zulässig sein, wenn sie allein auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt wird, ohne die Gründe des erstinstanzlichen Urteils anzugreifen.
Zweitens liegt in der Benennung der behandelnden Ärzte als Zeugen im Regelfall eine konkludente Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Ist der Beweiswert erschüttert, muss der Arbeitnehmer nach § 138 Abs. 2 ZPO hinreichend substantiiert vortragen und die Ärzte ggf. entbinden, damit dem Arbeitgeber überhaupt ein Beweisantritt möglich ist.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Der Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung trägt eine fristlose Kündigung nur, wenn er sich prozessual belegen lässt. Ein bloß „passendes” Ende der Krankschreibung reicht regelmäßig nicht. Wer den Beweiswert erschüttern will, sollte die konkreten Erschütterungstatsachen sorgfältig zusammentragen – und nach substantiiertem Vortrag der Gegenseite den Gegenbeweis auch tatsächlich antreten, statt es bei der Behauptung zu belassen.

Was Beschäftigte mitnehmen

Für die Arbeitnehmerseite bestätigt die Entscheidung, wie wichtig ein substantiierter Sachvortrag ist: konkrete Angaben zu Erkrankung, gesundheitlichen Auswirkungen und Diagnose sowie – bei erschüttertem Beweiswert – die Benennung der behandelnden Ärzte als Zeugen. Genau daran kann sich entscheiden, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg hat.

Fazit

Die Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt eine Frage der Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Das LArbG Kiel setzt der zuletzt eher großzügigen Linie eine Grenze: Ohne echte zeitliche Koinzidenz und ohne konkreten Gegenbeweis wird aus einem günstigen Verlauf kein Vortäuschen.

Hinweis: Der besprochene Fall wurde nicht von unserer Kanzlei geführt. Vergleichbare Konstellationen rund um den Beweiswert von Krankschreibungen begegnen Matthias Baring und Raphaela Warnecke jedoch regelmäßig in der täglichen Praxis. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich gern an uns wenden – in Bochum, im Ruhrgebiet und bundesweit.