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In einem aufsehenerregenden arbeitsrechtlichen Rechtsstreit hat der Gynäkologe und Chefarzt Joachim Volz vor dem Arbeitsgericht Hamm eine Niederlage erlitten – doch sein Kampf gegen das Abtreibungsverbot des katholischen Klinikträgers ist noch lange nicht beendet. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur ärztlichen Entscheidungsfreiheit, zur Selbstbestimmung der Frau und zur Rolle religiöser Träger im deutschen Gesundheitswesen auf.

Hintergrund: Der Streit um die Dienstanweisung

Seit der Fusion des Evangelischen Krankenhauses Lippstadt mit dem Christlichen Krankenhaus unter katholischer Trägerschaft ist Volz medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche untersagt – selbst bei schweren Fehlbildungen des Fötus. Die neue Dienstanweisung erlaubt Abbrüche nur, wenn „Leib und Leben der Schwangeren“ unmittelbar gefährdet sind. Volz sieht darin eine Einschränkung seiner ärztlichen Verantwortung und eine Missachtung des Patientenwillens.

Besonders brisant: Die Anweisung betrifft auch seine Privatpraxis in Bielefeld, obwohl diese außerhalb des Klinikums liegt. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts zu diesen Vorgaben berechtigt sei – eine schriftliche Begründung steht noch aus.

Medizinische Verantwortung versus unternehmerische Freiheit

Volz argumentiert, dass die Klinikleitung nicht in medizinische Entscheidungen eingreifen dürfe. Sein Rechtsvertreter betont, dass Dienstanweisungen nicht Diagnostik und Therapie betreffen sollten. Der Klinik-Geschäftsführer hingegen beruft sich auf unternehmerische Freiheit – ein Konflikt, der weit über diesen Einzelfall hinausgeht.

Laut Strafgesetzbuch (§218a StGB) sind Schwangerschaftsabbrüche unter bestimmten Bedingungen nicht strafbar – etwa bei medizinischer Indikation, nach Vergewaltigung oder innerhalb der ersten zwölf Wochen nach Beratung. Volz kritisiert, dass selbst bei schwersten Fehlbildungen – etwa einem Fötus ohne Schädeldecke – keine Ausnahmen gemacht würden.

Eine von Volz gestartete Petition mit dem Titel „Ich bin Arzt – meine Hilfe ist keine Sünde!“ wurde bereits von über 232.000 Menschen unterzeichnet. Die Resonanz zeigt, wie sehr das Thema die Gesellschaft bewegt.

Wie geht es weiter?

Volz kündigte an, die nächste gerichtliche Instanz anzustreben. Eine Kündigung komme für ihn nicht infrage – seine ärztliche Hilfe sei „ein Gebot der Menschlichkeit“. Der Fall zeigt, wie komplex und emotional aufgeladen die Schnittstelle zwischen Medizin, Ethik, Religion und Recht sein kann.

Dieser Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Er steht exemplarisch für die Herausforderungen, die entstehen, wenn religiöse Werte auf medizinische Praxis treffen. Die Frage bleibt: Wie viel Einfluss darf ein Klinikträger auf die ärztliche Entscheidungsfreiheit nehmen – und wo beginnt die Einschränkung der Selbstbestimmung?

Fazit:
Der Fall Volz ist mehr als ein juristischer Streit – er ist ein gesellschaftlicher Weckruf. Für Patientinnen, für Ärztinnen und Ärzte, und für alle, die sich für ein humanes und freiheitliches Gesundheitssystem einsetzen. Wer medizinische Hilfe leistet, sollte nicht durch ideologische Vorgaben behindert werden. Denn ärztliche Verantwortung endet nicht an der Klinikpforte – sie beginnt beim Menschen.