Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

In weniger als 6 Monaten ist es so weit: das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – kurz: MoPeG) tritt, außer einigen Ausnahmen, in Kraft.

Inhaltlich sieht das Gesetz in seiner endgültigen Form vom 10.August 2021 zum Teil gravierende Änderungen vor.
So wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§705 ff BGB nF) umfassend geändert, wobei diese Änderungen inhaltlich im Wesentlichen die Übernahme der ständigen Rechtsprechung beinhalten, was die Arbeit des Rechtsanwenders deutlich erleichtert. Diese Änderungen sind von besonderer Bedeutung, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Grundform der Personengesellschaft ist.

Der BGH hat im Jahre 2001 (BGH, Urteil vom 29. 1. 2001 – II ZR 331/00) erstmalig, und entgegen dem gesetzlichen Leitbild des BGB, die Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft anerkannt. Diese in der Rechtsprechung und in der Literatur herrschende Meinung wurde mit dem MoPeG in das BGB aufgenommen: die GbR ist rechtsfähig, sofern sie im Einvernehmen aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§705 II BGB nF). Damit geht gleichzeitig auch die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR einher, in welches sich die GbR grundsätzlich freiwillig eintragen kann. Ein Anreiz zur Eintragung besteht jedoch insoweit, als ein Grundstücksrecht nur noch zugunsten einer eingetragenen GbR in Grundbuch eingetragen werden kann (§47 II GBO).

Darüber hinaus können mit der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter Beschlüsse gefasst werden (§714 BGB nF). Das Leitbild der Gesamthandgesellschaft bestätigt sich auch in §715 III 1 BGB, wonach allen Gesellschaftern grundsätzlich die gemeinsame Geschäftsführung zusteht.
In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass die Regelungen der §§708-718 BGB gemäß §708 BGB dispositiv, das heißt vertraglich abdingbar sind.

Eine diskutierte Änderung: Menschen, welche „freie Berufe“ ausüben können sich nun zu Personenhandelgesellschaften, z.B. zu einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), zusammenschließen, sofern das Berufsrecht die Eintragung ausdrücklich zulässt (§107 Abs. 1 S. 2 HGB nF). Freiberufler sind beispielsweise grundsätzlich Rechtsanwälte, Notare, Zahnärzte, Wissenschaftler, und Architekten.

Bei Rechtsfragen über das Gesellschaftsrecht und die unter Umständen gebotene Anpassung Ihres Gesellschaftsvertrages stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.