Wer als Arbeitgeber wichtige Erklärungen – etwa eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) oder eine Kündigung – per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post verschickt, konnte sich bislang auf einen Anscheinsbeweis für die Zustellung verlassen. Damit ist jetzt Schluss. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) entschieden: Wegen des modernisierten Scan-Verfahrens der Deutschen Post begründet das Einwurf-Einschreiben keinen typischen Geschehensablauf mehr – und damit auch keinen Anscheinsbeweis.
Der Fall:
152 Krankheitstage und sieben bEM-Einladungen
Ein Arbeitnehmer hatte sich innerhalb von drei Jahren an insgesamt 152 Tagen krankgemeldet. Sein Arbeitgeber lud ihn deshalb mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX ein – insgesamt siebenmal.
Nachdem es einmal zu einem Gespräch gekommen war, der Arbeitnehmer aber erneut erkrankte, verschickte der Arbeitgeber im Abstand von sechs Monaten zwei weitere Einladungen, zuletzt per Einwurf-Einschreiben.
Wegen der aus seiner Sicht fortbestehenden Krankheitsanfälligkeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.
Sowohl das ArbG als auch das LAG Hamburg prüften im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, ob der Arbeitgeber ausreichende Bemühungen um ein bEM unternommen hatte – und damit auch, ob die letzte, siebte Einladung dem Arbeitnehmer überhaupt zugegangen war. Beide Instanzen verneinten dies, weil der Arbeitgeber den Zugang allein über das Einwurf-Einschreiben nicht nachweisen konnte.
Die Entscheidung des BAG
Kein typischer Geschehensablauf mehr
Der 2. Senat des BAG hat diese Bewertung nun bestätigt. Ein Anscheinsbeweis greife nur bei “typischen Geschehensabläufen”, also wenn ein bestimmter Sachverhalt nach allgemeiner Lebenserfahrung zwingend auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf schließen lasse. Entscheidend war deshalb der konkrete, von der Deutschen Post vorgegebene Zustellprozess.
Danach läuft die Zustellung so ab: Der Zusteller vergewissert sich am Zustellort, vor dem richtigen Briefkasten zu stehen, scannt den Barcode auf der Sendung und unterschreibt auf der Glasscheibe seines Scanners. Erst danach schließt er den Systemvorgang ab und wirft den Brief in den Briefkasten.
Das Problem:
Der digitale Einlieferungsbeleg wird bereits unterschrieben, bevor die Sendung tatsächlich im Briefkasten liegt. Selbst wenn sich der Zusteller korrekt an den Ablauf hält, kann in der Zwischenzeit noch etwas dazwischenkommen – er kann abgelenkt oder aufgehalten werden. Gegenüber einem normalen Brief bietet das Einwurf-Einschreiben damit – anders als das frühere Peel-Off-Verfahren – keine zusätzliche Zustellsicherheit mehr. Belegt werden kann durch das Scan-Verfahren allenfalls, dass sich der Zusteller vergewissert hat, am richtigen Briefkasten zu stehen und die Sendung bis dahin nicht verloren gegangen ist.
Da sich der als Zeuge vernommene Zusteller im konkreten Fall weder an die Zustellung erinnern noch bestätigen konnte, sich stets an einen bestimmten Ablauf zu halten, war der Anscheinsbeweis nicht geführt. Der Arbeitgeber blieb damit seine Darlegung zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung schuldig.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für alle Arbeitgeber, die sich bislang beim Nachweis des Zugangs wichtiger Erklärungen – Kündigungen, Abmahnungen, bEM-Einladungen, Fristsetzungen – auf ein Einwurf-Einschreiben verlassen haben. Dieser Nachweis trägt nach der neuen BAG-Rechtsprechung nicht mehr.
Für die Praxis empfiehlt sich künftig:
• Zustellung durch Boten mit Übergabeprotokoll: Ein Bote, der den Einwurf persönlich beobachtet und dokumentiert (Datum, Uhrzeit, Ort, Unterschrift), bleibt beweissicher.
• Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung, wo praktisch möglich.
• Vorsicht bei fristgebundenen Erklärungen: Gerade bei Kündigungen, die auf eine fristgerechte Zustellung angewiesen sind, sollte nicht mehr allein auf das Einwurf-Einschreiben vertraut werden.
• Dokumentation im bEM-Verfahren: Da der Zugang der Einladung Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes bEM-Angebot ist, sollte dieser Schritt besonders sorgfältig nachweisbar gestaltet werden, da er im Kündigungsschutzprozess regelmäßig zur Verhältnismäßigkeitsprüfung herangezogen wird.
Der hier entschiedene Fall zeigt beispielhaft, wie ein vermeintlich sicheres Zustellverfahren im Ernstfall zum entscheidenden Schwachpunkt einer ansonsten sorgfältig vorbereiteten Kündigung werden kann.
Der hier besprochene Fall wurde nicht von Baring LL.M. Rechtsanwälte betreut. Rechtsanwalt Matthias Baring, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwältin Raphaela Warnecke begegnen vergleichbaren Konstellationen rund um Zustellnachweise, bEM-Verfahren und Kündigungen jedoch regelmäßig in der täglichen Praxis. Betriebsräte und Arbeitgeber in Bochum, im Ruhrgebiet und bundesweit sind herzlich eingeladen, sich bei Fragen zur beweissicheren Zustellung oder zu Kündigungsprozessen an uns zu wenden.