Der Arbeitgeber muss das Arbeitsangebot seines Arbeitnehmers annehmen.
Sollte er dies nicht tun, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug. Dadurch hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, obwohl er nicht arbeitet (§615 S.1 BGB).
Dieser Anspruch gilt auch in Falle einer unwirksamen Kündigung für die Zeit, in der die Arbeitsleistung aufgrund der Kündigungserklärung nicht erbracht wird. Deswegen wird in Kündigungen neben der eigentlichen Kündigungserklärung oft hinzugefügt, dass eine Weiterbeschäftigung angeboten wird.
Ein solcher Zusatz verhindert, wie das BAG erneut festgestellt hat, jedoch nicht per se den Eintritt des Annahmeverzugs. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber auch in den Annahmeverzug kommen, obwohl der Arbeitnehmer ihm die Arbeitsleistung nicht angeboten hat, nämlich dadurch, dass er sich widersprüchlich verhält, so das BAG am 29. März 2023 (5 AZR 255/22).
Die Widersprüchlichkeit bezieht sich hier auf die Ernsthaftigkeit des (Weiter-)Beschäftigungsangebot. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann nämlich nur zumutbar oder unzumutbar sein. Sollte sie unzumutbar sein, ist es nicht sinnvoll für den Arbeitgeber weiterhin an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.
Mithin ist das Weiterbeschäftigungsangebot zu unveränderten Bedingungen in einer Kündigung, sofern kundgetan wurde, eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers sei unzumutbar, widersprüchlich.
Dies wiederum begründet die Vermutung, dass das Angebot nicht ernst gemeint ist. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieser Vermutung die Arbeit nicht antritt, obwohl dies in der Kündigung angeboten wurde, kommt der Arbeitgeber ohne, dass die Arbeit von dem Arbeitnehmer angeboten werden muss, in den Annahmeverzug.
Arbeitgebern ist deswegen geraten, sich vor allem in der Begründung der Klage möglichst verhalten gegenüber dem zu kündigenden Arbeitnehmer zu äußern und stehts einen neutralen Ton zu bewahren. Im Zweifel empfiehlt es sich hier auch einen Anwalt zu beauftragen, um die nachträgliche Begleichung eines Vergütungsanspruches aus einem Arbeitsverhältnis zu vermeiden.
Arbeitnehmern hingegen wird durch das Urteil die gerichtliche Durchsetzung von Vergütungsansprüchen erleichtert.
Falls Sie von dieser Entscheidung betroffen sein könnten oder Sie andere Fragen Rund um das Thema Arbeitsrecht haben beraten wir sie gerne weiter.