Das Modell der Leiharbeit oder auch Arbeitnehmerüberlassung ist heutzutage eine weitverbreitete Methode, unterschiedliche Arbeitsstellen temporär zu besetzen. Dementsprechend ist der rechtliche Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durch das AÜG gesetzlich geregelt. Dieser sieht vor allem einen Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich der Vergütung (sog. Equal Pay) und Arbeitsplatzbedingungen von Leiharbeitern und die im Betrieb des Entleihers vergleichbaren Arbeitnehmern (§8 Abs.1 S.1 AÜG).
Von diesem darf jedoch durch einen Tarifvertrag abgewichen werden, wenn dies unter „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“ geschieht (Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL). Diese Begrifflichkeit wurde zur näheren Erläuterung dem EuGH mit Beschluss des BAG vom 16. Dezember 2020 vorgelegt.
Der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer wird beachtet, wen Ausgleichsvorteile, die eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung ermöglichen existieren, so der EuGH am 15. Dezember 2022 (- C-311/21).
Ein solcher Ausgleichsvorteil besteht, wenn das Entgelt auch in der Leiharbeitsfreien Zeit ausgezahlt wird – so das BAG am 31.05.2023 (Az. 5 AZR 143/19) basierend auf der Entscheidung des EuGH am 15. Dezember 2022.
Dies legt das AÜG in §11 Abs. 4 S. 2 fest, wonach die Vergütung bei Annahmeverzug gem. §615 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vertraglich abdingbar ist. Zudem ist es -zeitlich begrenzt- erlaubt mittels Tarifvertrags, von dem Gleichstellungsgrundsatz abzuweichen. Dementsprechend stand der Klägerin, also der betroffenen Leiharbeitnehmerin, kein Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen ihrem tarifvertraglichen Lohn und dem eines vergleichbaren Stammmitarbeiters des Entleihers.
Diese Entscheidung bringt dem Rechtsanwender durch die Definierung der Begrifflichkeit „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“ etwas Sicherheit und auch Argumenationsgrundlage für die Rechtfertigung oder auch Anzweiflung von vergleichlichen tarifvertraglichen Klauseln. Als Arbeitnehmer ist es jedoch stehts geraten, sich bei Unsicherheiten bezüglich der Inhalte eines Arbeitsvertrags professionell beraten zu lassen.
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