Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Mitbestimmung des Betriebsrats in Zeiten digitalen Wandels

Der digitale Wandel ist schnell und verändert unsere Arbeit laufend. Um auch in diesen Zeiten wettbewerbsfähig zu bleiben, ist es wichtig, schnell zu handeln sowie mit der Zeit zu gehen – sich der Veränderung zu stellen und diese zuzulassen. Deshalb ist es als Unternehmen essenziell, erforderliche Anpassungen voranzutreiben. Doch die Einführung von neuen Technologien liegt auch in den Händen des Betriebsrats(BR), der einen hohen Anteil daran hat. Ist eine schnelle Digitalisierung so überhaupt möglich? Oder verzögern sich dadurch die Maßnahmen um enorme Zeitspannen? Ich, Rechtsanwalt Matthias Baring, erkläre Ihnen im Folgenden, welche Mitbestimmungsrechte der BR hat, wenn es um die Digitalisierung des Unternehmens geht und wie Sie sich als Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber dem digitalen Wandel gegenüberstellen können.

Welche Mitbestimmungsrechte kommen dem Betriebsrat mit dem digitalen Wandel zu?

Schaut man sich § 87 Abs. 1 Nr. 6 des BetrVG an, ist dort ein Teil des Mitbestimmungsrechts niedergeschrieben. Laut diesem Paragrafen muss der BR mitbestimmen, wenn es um die Einführung von technischen Einrichtungen geht – insbesondere wenn diese dazu bestimmt sind, die Leistung oder das Verhalten der Arbeitnehmer zu beaufsichtigen. Das bedeutet, dass alle Softwareeinführungen sowie die Einführung als auch die Nutzung von

  • Smartphones,
  • Laptops,
  • Tablets
  • und anderen Wearables

der Mitbestimmung des BRs unterliegen.

Ein weiterer Paragraf (§ 90 Abs. 1 Nr. 3/Mr. 4 BetrVG) regelt die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen. Wenn also ein Unternehmen neue Personalplanungen vornimmt, muss dies dem BR weitergegeben werden. Darauf folgend kann der BR Berufsbildungsbedarf anfragen und der Arbeitgeber muss diesen auf Grundlage der Veränderungsplanung ermitteln. So hat der BR Einfluss auf alle Fortbildungsmaßnahmen, die durch die Digitalisierung aufkommen. Auch bei der Flexibilisierung der Arbeitszeiten hat der BR Mitbestimmungsrecht – besonders dann, wenn die Möglichkeit zur mobilen Arbeit bestehen soll.

Allgemein wird das Recht bei digitalen Veränderungen mitzubestimmen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) weit ausgelegt. Das bedeutet konkret, dass eine Digitalisierung nicht ohne die Beteiligung des BRs stattfinden kann.

Wie sollten also Betriebsrat und Unternehmen mit der Digitalisierung umgehen?

Arbeitgeber sehen sich durch den digitalen Wandel vor große Herausforderungen gestellt. Auch dadurch, dass dem Arbeitnehmer mehr Verantwortung übertragen wird. Homeoffice und mobiles Arbeiten gewinnen immer mehr an Bedeutung wie auch die Berufsbildung, die damit einhergeht und die strategische Unternehmensplanung beeinflusst.

Damit Unternehmen in solchen Zeiten den betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden und flexibel agieren können, empfiehlt es sich, bestimmte Betriebsvereinbarungen mit dem BR zu schließen. Dies sollte sogar schon ab dem Zeitpunkt passieren, wenn technische Geräte eingeführt werden, die im Rahmen des digitalen Wandels nötig sind. Betriebsräte und Unternehmen sollten der Digitalisierung positiv gegenüberstehen und neue Chancen wahrnehmen. Gerne berate ich Sie zu allen arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die mit der Digitalisierung einhergehen und stehe Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.