Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Ein dreiköpfiger Betriebsrat fasste in seiner Sitzung den Beschluss, die Zustimmung zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin zu verweigern. Die Umsetzung nach außen übernahm jedoch nicht die Betriebsratsvorsitzende, sondern – aus Gründen der internen Arbeitsteilung – ein einfaches Betriebsratsmitglied. Es verschickte die E-Mail mit dem Zusatz „i.A. Betriebsrat” und hängte den von der Vorsitzenden unterschriebenen Beschluss an.

Die Arbeitgeberin zog vor Gericht und beantragte die Feststellung, dass die Zustimmung zur Eingruppierung als erteilt gilt – mit der Begründung, der Betriebsrat sei bei der Mitteilung der Zustimmungsverweigerung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.

Die Entscheidung des ArbG Stuttgart

Das Gericht (ArbG Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2025, 18 BV 119/25) gab der Arbeitgeberin recht. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dürfen rechtsverbindliche Erklärungen des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich nur vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter und erst danach von einem sonstigen Mitglied abgegeben werden – und auch das nur mit ausdrücklicher Bevollmächtigung durch Geschäftsordnung oder Einzelbeschluss.
Im vorliegenden Fall waren weder die Vorsitzende noch ihre Stellvertreterin verhindert; beide waren im Haus. Eine Bevollmächtigung des handelnden Mitglieds lag nicht vor. Entscheidend: Das Gericht trennt scharf zwischen der internen Beschlussfassung des Betriebsrats und der nach außen gerichteten, empfangsbedürftigen Mitteilung dieses Beschlusses. Nur Letztere unterliegt der Vertretungsregelung des § 26 Abs. 2 BetrVG – und genau hier scheiterte der Betriebsrat, obwohl der eigentliche Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen war.
Auch als bloße Botin, die lediglich eine fremde Erklärung überbringt, hätte das Mitglied ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss nicht wirksam handeln können. Die vielzitierte „Arbeitsteilung” im Betriebsrat rechtfertigt eine solche Vertretung nach außen nicht – sie kann sich nach Auffassung des Gerichts nur auf die interne Arbeit des Gremiums beziehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist ein praktischer Weckruf für Betriebsräte: Wird die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG nicht formwirksam mitgeteilt, gilt die Zustimmung als erteilt – mit allen Konsequenzen für die betroffene Eingruppierung. Wer als Betriebsrat Erklärungen nach außen delegieren möchte, muss dies vorab sauber regeln: entweder durch eine entsprechende Geschäftsordnung oder durch einen ausdrücklichen Einzelbeschluss, der die Vertretungsbefugnis konkret zuweist.
Für Arbeitgeber liefert der Beschluss ein wichtiges Prüfkriterium: Bei Zweifeln an der Vertretungsbefugnis des mitteilenden Betriebsratsmitglieds lohnt sich ein genauer Blick auf Absender und Vollmachtslage – die formale Wirksamkeit der Mitteilung kann über den Ausgang eines Zustimmungsersetzungsverfahrens entscheiden.

Fazit

Ein inhaltlich korrekter Betriebsratsbeschluss nützt wenig, wenn er nicht durch die richtige Person nach außen kommuniziert wird. Betriebsräte sollten ihre internen Vertretungsregelungen überprüfen und im Zweifel formale Klarheit schaffen, bevor sie Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abgeben.

Der besprochene Fall ist zwar kein Fall von Baring LL.M. Rechtsanwälten, jedoch beschäftigen sich Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Baring und Rechtsanwältin Raphaela Warnecke in ihrer täglichen Praxis mit ähnlichen Fallgestaltungen. Haben Sie als Betriebsrat Beratungsbedarf, fragen Sie sich als Arbeitgeber, was darf der Betriebsrat, stehen Ihnen die beiden Anwälte jederzeit gerne zur Verfügung – in Bochum, dem Ruhrgebiet und bundesweit.

Baring LL.M. Rechtsanwälte
Matthias Baring, LL.M. – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gründer und Inhaber der Kanzlei, Raphaela Warnecke – Rechtsanwältin