Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Arbeitgeber behalten das Ruder in der Hand

Mit dem zunehmenden Einsatz digitaler Systeme wird auch der Schutz personenbezogener Daten von Mitarbeitenden immer wichtiger. Dabei stellt sich häufig die Frage: Inwieweit darf der Betriebsrat bei Datenschutzfragen mitbestimmen? Das Landesarbeitsgericht Hessen hat hierzu Klarheit geschaffen (Beschluss vom 05.12.2024 – 5 TaBV 4/24). Sein Beschluss : datenschutzrechtliche Regelungen unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Der Fall im Überblick
Ein Unternehmen führte ein konzernweites IT-System zur Stammdatenverwaltung ein. Der Betriebsrat äußerte datenschutzrechtliche Bedenken und focht die zuvor verabschiedete Betriebsvereinbarung an. Er kritisierte unter anderem die fehlende Regelung bestimmter Systemfunktionen und eine aus seiner Sicht unzureichende Rechtsgrundlage für Datenübertragungen in die USA. Dennoch bestätigten sowohl das Arbeitsgericht Fulda als auch das Landesarbeitsgericht Hessen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung.

Rechtlicher Kern der Entscheidung

• Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bezieht sich ausschließlich auf die Einführung technischer Einrichtungen zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle – nicht auf die generelle Einhaltung des Datenschutzrechts.
• Für die Umsetzung der DSGVO ist allein der Arbeitgeber verantwortlich. Der Betriebsrat hat hier keine erzwingbare Mitbestimmung.
• Besteht bereits eine gesetzliche Regelung, entfällt laut § 87 Abs. 1 BetrVG die betriebliche Mitbestimmung.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Handlungsfreiheit von Arbeitgebern bei der Einführung neuer IT-Systeme. Datenschutzrechtliche Fragen sollten zwar transparent behandelt werden, unterliegen jedoch nicht automatisch der Mitbestimmung. Eine Einbindung des Betriebsrats kann auf freiwilliger Basis erfolgen, ist aber rechtlich nicht zwingend erforderlich. Arbeitgeber gewinnen dadurch mehr Verhandlungsspielraum und können datenschutzfremde Forderungen klar zurückweisen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte dazu positionieren werden. Sollte sich dieser Beschluss tatsächlich durchsetzen, wäre es an dem Gesetzgeber zu überlegen, ob es im Rahmen des § 87 BetrVG Änderungsbedarf gibt.


Sollten Sie sich fragen, inwieweit ihr Betriebsrat mitbestimmen darf, kontaktieren Sie uns gerne. Matthias Baring ist Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bochum und Umgebung.