Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Ausgangslage und Streitgegenstand

In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.03.2025 (7 SLa 512/24) stritten die Parteien über die Anpassung eines Aufhebungsvertrags nach § 313 BGB, ersatzweise Schadensersatzansprüche und äußerste Hilfsanträge auf Vertragsnichtigkeit. Der Kläger war von 1990 bis 2023 als Mechatroniker bei der deutschen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Automobilherstellers beschäftigt. Er schloss im Rahmen des 2019 eingeführten Freiwilligenprogramms „Reset & Redesign“ einen Aufhebungsvertrag mit festgelegten, nicht verhandelbaren Konditionen.

Bedingungen des Freiwilligenprogramms „Reset & Redesign“

Das Programm lief von 2019 bis Ende 2021 und war unter doppelter Freiwilligkeit befristet. Ein zugehöriger Flyer enthielt die Aussagen

• „Die Abfindungssumme ist nicht individuell verhandelbar.“
• „Es erfolgt nach Unterzeichnung keine spätere Anpassung der Konditionen.“
• „Die Konditionen werden sich im Laufe der Zeit nicht verbessern.“

Diese Formulierungen zielten laut Flyer auf die gesamte Laufzeit des Programms ab, um ein Zuwarten der Mitarbeitenden zu verhindern und die Konditionen für alle Teilnehmenden unverändert festzulegen.

Future-Rahmenvereinbarung und nachträgliche Verbesserungsforderung

Anfang 2023 trafen Betriebsparteien eine „Future-Rahmenvereinbarung“, die höhere Überbrückungszahlungen bei Ausscheidung vorsah. Der Kläger forderte daraufhin die Anpassung seines ein Jahr zuvor geschlossenen Aufhebungsvertrags oder ersatzweise Schadensersatz, weil er seine Abfindung angesichts der neuen Rahmenbedingungen als unzureichend ansah.

Entscheidung des LArbG Köln

Das LArbG Köln wies alle Anträge des Klägers zurück:

  1. Eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB liege nicht vor, weil weder Vertrag noch Flyer eine dauerhafte Zusage für zukünftige Programme begründeten.
  2. Die Flyer-Formulierungen seien auf die Laufzeit des „Reset & Redesign“-Programms zu beziehen und nicht als Ewigkeitsgarantie für künftige Abfindungsprogramme zu verstehen.
  3. Selbst bei Annahme einer Programm-übergreifenden Zusage würde der klare Vorbehalt des Flyers, spätere Anpassungen auszuschließen, entgegenstehen.
  4. Eine Ermessensprüfung nach § 313 Abs. 2 BGB ergab, dass das Festhalten an dem „üppig dotierten“ Aufhebungsvertrag nicht unzumutbar sei.

Praxisrelevanz

Für Arbeitgeber und Beschäftigte verdeutlicht das Urteil des LArbG Köln:

• Die klare Dokumentation von Befristungen und Vorbehalten in Freiwilligenprogrammen ist entscheidend.


• Flyer-Aussagen müssen eindeutig auf den konkreten Programmzeitraum bezogen sein, um spätere Anpassungsansprüche auszuschließen.


• Nachträgliche Rahmenvereinbarungen begründen nicht automatisch eine Störung der Geschäftsgrundlage für bereits geschlossene Aufhebungsverträge.

Dieses Urteil zeigt: Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist anwaltliche Beratung unerlässlich. Sollten auch Sie einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Matthias Baring ist Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bochum und dem Ruhrgebiet.