Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Einleitung und Ausgangslage

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.09.2025 (8 SLa 1003/24) entschieden, dass ein tätlicher Angriff eines Arbeitnehmers auf seinen Vorgesetzten regelmäßig eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und verdeutlicht, dass körperliche Übergriffe am Arbeitsplatz selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 1. Januar 2003 in einem metallverarbeitenden Unternehmen beschäftigt und erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.200 Euro. Während einer Nachtschicht am 28. auf den 29. März 2024 kam es zu einem zunehmend angespannten Streitgespräch zwischen ihm und seinem weisungsbefugten Schichtkoordinator. Im Verlauf der Auseinandersetzung verdrehte der Kläger den Arm des Vorgesetzten hinter dessen Rücken und hielt ihn über einen längeren Zeitraum in dieser Position. Das Landesarbeitsgericht wertete dies als gezielten Polizeigriff. Der körperliche Angriff wurde zudem von verbalen Beleidigungen begleitet.

Reaktion des Arbeitgebers und Prozessverlauf

Nach dem Vorfall fand ein Personalgespräch zwischen dem Kläger, dem Bereichsleiter und dem Personalleiter statt. Da der Kläger keine Einsicht zeigte, hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an und sprach diese anschließend aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und argumentierte, es habe an einer Abmahnung gefehlt, die Kündigung sei angesichts seiner 21‑jährigen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig und der Vorgesetzte habe ihn durch wiederholte Schikanen sowie eine provozierende Geste – das Heben des Zeigefingers – herausgefordert. Er habe lediglich den Finger des Vorgesetzten heruntergedrückt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung vor dem LArbG Hamm blieb ebenfalls erfolglos.

Die rechtliche Bewertung des LArbG Hamm

Das Gericht sah es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger einen ungerechtfertigten körperlichen Angriff begangen hatte. Eine Abmahnung sei in Fällen dieser Art nicht erforderlich. Zwar sei eine Abmahnung bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich notwendig, doch entfalle dieses Erfordernis, wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst für kurze Zeit unzumutbar ist. Tätliche Angriffe gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesen besonders gravierenden Pflichtverletzungen. Ein Arbeitnehmer müsse ohne weiteres erkennen, dass der Arbeitgeber körperliche Übergriffe nicht dulden werde.

Interessenabwägung und Bedeutung der Betriebszugehörigkeit

Auch die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers führte nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht stellte klar, dass Gewalttaten – selbst bei erstmaligem Auftreten – einer respektvollen Betriebskultur widersprechen und aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Prävention nicht hingenommen werden können. Das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiege daher nicht das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin.

Einordnung in die Rechtsprechung des BAG

Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein. Dieses hat bereits 2008 hervorgehoben, dass tätliche Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte regelmäßig einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die körperliche Unversehrtheit ihrer Beschäftigten zu schützen und ein Arbeitsumfeld zu gewährleisten, das frei von Gewalt ist. Ein einmaliger tätlicher Angriff kann daher ausreichen, um das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.

Fazit

Der Fall zeigt eindrücklich, dass körperliche Übergriffe am Arbeitsplatz eine klare Grenze überschreiten. Weder langjährige Betriebszugehörigkeit noch behauptete Provokationen können eine solche Pflichtverletzung relativieren. Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung Rechtssicherheit im Umgang mit vergleichbaren Vorfällen. Für Arbeitnehmer macht sie deutlich, dass Gewalt am Arbeitsplatz arbeitsrechtlich nicht toleriert wird und unmittelbare Konsequenzen nach sich zieht.

Auch wenn es sich nicht um einen von Baring LL.M. Rechtsanwälte geführten Fall handelt, begegnen wir in unserer arbeitsrechtlichen Beratungspraxis in Bochum und im gesamten Ruhrgebiet regelmäßig vergleichbaren Konstellationen. Die Entscheidung des LArbG Hamm bestätigt dabei erneut die Maßstäbe, die wir in der Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten zugrunde legen: Tätlichkeiten am Arbeitsplatz sind arbeitsrechtlich besonders schwerwiegend und erfordern eine klare, rechtssichere Reaktion. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige juristische Einschätzung entscheidend ist, um Risiken zu minimieren und die richtigen Schritte einzuleiten – sei es im Rahmen einer Kündigung, einer Konfliktaufarbeitung oder präventiver Maßnahmen zur Stärkung einer respektvollen Betriebskultur.