Wer zahlt, wenn eine Arbeitnehmerin nach einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung das Unternehmen verlässt? Diese Frage beschäftigt die Arbeitsrechtspraxis seit Langem – und das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun eine Antwort gegeben, die viele Arbeitgeber zum Handeln zwingt (Urteil vom 21.10.2025 – 9 AZR 266/24).
Der Fall
Eine Pflegeeinrichtung übernahm für ihre Altenpflegerin Fortbildungskosten in Höhe von 3.500 Euro. Im Gegenzug verpflichtete sich die Arbeitnehmerin vertraglich zur Rückzahlung, falls sie das Arbeitsverhältnis aus „von ihr zu vertretenden Gründen” vor Ablauf von 24 Monaten beendet. Genau das geschah: Nach Abschluss der Fortbildung kündigte die Arbeitnehmerin, woraufhin die Pflegeeinrichtung einen Teil der Kosten zurückforderte.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG versagte der Rückzahlungsklausel die Wirksamkeit – und zwar aus einem auf den ersten Blick schlichten, in der Konsequenz aber weitreichenden Grund: Die verwendete Formulierung „aus von ihr zu vertretenden Gründen” ist mehrdeutig. Im Rahmen der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB gilt, dass eine Unklarheit gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders – also des Arbeitgebers – geht, wenn sich einer Klausel mindestens zwei gleichwertige Auslegungen entnehmen lassen, ohne dass eine davon klar vorzugswürdig ist.
Konkret identifizierte das BAG gleich drei vertretbare Auslegungsvarianten. Nach der ersten Lesart liegt ein „Vertretenmüssen” vor, wenn die Arbeitnehmerin kündigt, obwohl ihr ein Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Bindungsfrist zumutbar gewesen wäre. Nach der zweiten Variante meint der Begriff Verschulden im klassischen Sinne, also vorsätzliches oder fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten. Nach der dritten Auslegung – der sogenannten Sphärentheorie – sind alle Gründe zu vertreten, die aus dem alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich der Arbeitnehmerin stammen, wozu gegebenenfalls auch personenbedingte Gründe zählen könnten. Da keine dieser Auslegungen klar den Vorzug verdient, ist die Klausel bereits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Das entscheidende Argument: Dauerhaft Kranke dürfen nicht bestraft werden
Das BAG geht noch einen Schritt weiter und prüft die materielle Angemessenheit der Klausel. Besonders plastisch wird die unangemessene Benachteiligung in folgendem Szenario: Eine Arbeitnehmerin erleidet durch einen fahrlässig verursachten Unfall oder eine fahrlässige Ansteckung eine dauerhafte Erkrankung und ist dauerhaft außerstande, ihre Arbeit zu erbringen. Kündigt sie deshalb vorzeitig, würde sie nach der Klausel – je nach Auslegung – trotzdem zur Rückzahlung verpflichtet. Dies verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, denn eine Rückzahlungsklausel ist unangemessen benachteiligend, wenn sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unverschuldet dauerhaft arbeitsunfähig werden, zur Erstattung von Fortbildungskosten zwingt.
Fazit: Erhebliche Auswirkungen für die Praxis
Die Auswirkungen des Urteils sind erheblich. In einer Vielzahl von Arbeitsverträgen – gerade in der Pflege, aber auch weit darüber hinaus – knüpft die Rückzahlungspflicht nach wie vor an das „Vertretenmüssen” an. Diese Klauseln dürften nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung unwirksam sein. Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, bestehende Rückzahlungsklauseln zu überprüfen und bei Neuverträgen auf präzisere Formulierungen zu setzen, die die rückzahlungspflichtigen Fälle klar und abschließend benennen – und unverschuldete dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Das Urteil bestätigt die Vorinstanz (LArbG Nürnberg, Urt. v. 14.08.2024).
Baring LL.M. Rechtsanwälte – Ihr Partner in arbeitsrechtlichen Fragen
Auch bei Baring LL.M. Rechtsanwälten gehört die Frage der Rückzahlungsverpflichtung von Fortbildungskosten zum arbeitsrechtlichen Alltag. Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Baring und Rechtsanwältin Raphaela Warnecke wissen aus ihrer täglichen Praxis: Unwirksame Vereinbarungen sind eher die Regel als die Ausnahme, weil viele Arbeitgeber solche Klauseln nachlässig formulieren – oft ohne zu wissen, dass sie damit im Streitfall keinen Bestand haben. Ob als Arbeitgeber, der seine Verträge rechtssicher gestalten möchte, oder als Arbeitnehmer, der eine Rückzahlungsforderung erhalten hat – wir stehen Ihnen zur Seite. In Bochum, im Ruhrgebiet und bundesweit.