Die Inflationsausgleichsprämie sollte Beschäftigte in Zeiten hoher Lebenshaltungskosten entlasten. Doch nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf diese Zahlung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat klargestellt, dass Beschäftigte, die nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ausschließlich Krankengeld beziehen, keinen Anspruch auf die Prämie haben. Für die arbeitsrechtliche Praxis – auch für Unternehmen und Beschäftigte in Bochum und im gesamten Ruhrgebiet – ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung.
Warum die Inflationsausgleichsprämie nicht automatisch allen zusteht
Im Mittelpunkt des Falls stand eine langjährig beschäftigte Pflegekraft, die ab Februar 2024 dauerhaft arbeitsunfähig war. Nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung erhielt sie nur noch Krankengeld. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung ihres Arbeitgebers sah jedoch vor, dass die Inflationsausgleichsprämie nur Beschäftigten zusteht, die tatsächlich Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber beziehen. Die Arbeitnehmerin fühlte sich benachteiligt und argumentierte, die Prämie müsse allen Beschäftigten zugutekommen, da sie der Abmilderung gestiegener Lebenshaltungskosten diene. Die Gerichte folgten dieser Sichtweise jedoch nicht.
Der Entgeltcharakter der Prämie als entscheidendes Kriterium
Das LAG Niedersachsen (Urteil vom 16.03.2026 – 15 SLa 555/25) stellte fest, dass die Inflationsausgleichsprämie Entgeltcharakter hat. Dies ergibt sich aus ihrer Ausgestaltung, denn die Zahlung knüpft an den tatsächlichen Lohnfluss an und steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsleistung. Auch die anteilige Kürzung bei Teilzeitbeschäftigten zeigt, dass die Prämie nicht als rein soziale Leistung gedacht ist, sondern als vergütungsnahe Sonderzahlung. Damit dürfen Arbeitgeber und Betriebsparteien die Zahlung an den Bezug von Arbeitsentgelt koppeln und Beschäftigte ausschließen, die sich nicht mehr im System der Entgeltzahlung befinden.
Gleichbehandlung und sachliche Rechtfertigung
Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht einer solchen Differenzierung nicht entgegen. Eine Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Das Gericht betonte, dass Beschäftigte im Mutterschutz oder im Beschäftigungsverbot weiterhin Entgeltersatzleistungen vom Arbeitgeber erhalten und deshalb im System der Entgeltzahlung verbleiben. Beschäftigte, die ausschließlich Krankengeld beziehen, fallen hingegen aus diesem System heraus. Die Differenzierung ist daher nicht willkürlich, sondern folgt der inneren Logik der entgeltbezogenen Leistung. Steuerrechtliche Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie spielen für die Anspruchsvoraussetzungen keine Rolle, da sie lediglich die steuerliche Behandlung betreffen.
Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis in Bochum und im Ruhrgebiet
Für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte in Bochum und im Ruhrgebiet zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine klare und systematische Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen und / oder Arbeitsverträgen ist. Entgeltbezogene Sonderzahlungen dürfen an den tatsächlichen Lohnfluss anknüpfen, und Ausschlussgruppen sind zulässig, wenn sie sachlich begründet sind. Beschäftigte sollten daher genau prüfen, ob sie sich noch im Bereich der Entgeltzahlung befinden, bevor sie Ansprüche auf eine Inflationsausgleichsprämie geltend machen.
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