Einleitung
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 30.07.2025 – 6 SLa 19/25) hatte über einen arbeitsrechtlichen Streit zu entscheiden, der exemplarisch zeigt, welche Bedeutung die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im deutschen Arbeitsrecht weiterhin besitzt. Der Fall betrifft die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach einer Kündigung – ein Thema, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber im Ruhrgebiet, in Bochum und bundesweit regelmäßig beschäftigt. Für Fachanwälte für Arbeitsrecht wie Matthias Baring LL.M. und Rechtsanwältin Raphaela Warnecke ist diese Konstellation ein häufiger Beratungsschwerpunkt.
Der Ausgangspunkt des arbeitsrechtlichen Konflikts
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 14.06.2024 zum 15.07.2024. Bereits kurz danach kam es zu Auseinandersetzungen über die Gewährung von Freizeitausgleich während der Kündigungsfrist. Am 27.06.2024 meldete der Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit und legte bis zum Ende der Kündigungsfrist durchgehend ärztliche Bescheinigungen vor.
Die Arbeitgeberin verweigerte dennoch die Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.683,50 Euro. Sie argumentierte, der Arbeitnehmer sei tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen. Der Beweiswert der AU-Bescheinigungen sei erschüttert, weil die Arbeitsunfähigkeit exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist andauerte und zuvor Streit über Freizeitausgleich bestanden habe.
Das Arbeitsgericht Aachen folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass der Arbeitnehmer konkrete Beschwerden hätte darlegen müssen, was er zunächst nicht getan hatte.
Neue Tatsachen im Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren vor dem LAG Köln trug der Arbeitnehmer erstmals detailliert vor, dass er unter einer akuten Belastungsreaktion litt, ausgelöst durch die Konflikte im Arbeitsverhältnis. Er berichtete von Herzrasen, Kopfschmerzen und erheblichem psychischem Druck. Die Arbeitgeberin bestritt weiterhin, dass Beschwerden vorgelegen hätten.
Das Landesarbeitsgericht erhob Beweis und vernahm die behandelnde Ärztin. Diese bestätigte erhöhte Blutdruckwerte, die Verordnung entsprechender Medikamente sowie eine psychische Störung im Zusammenhang mit den Konflikten am Arbeitsplatz. Aus ärztlicher Sicht sei es notwendig gewesen, den Arbeitnehmer aus der belastenden Situation herauszunehmen.
Die Entscheidung des LAG Köln
Das LAG Köln bewertete die Aussage der Ärztin als glaubwürdig und nachvollziehbar. Es sah keinerlei Hinweise auf ein Gefälligkeitsattest. Damit war der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert. Das Gericht gab der Berufung statt und sprach dem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung zu.
Fazit
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist aus unserer Sicht ein Schritt in die richtige Richtung. Sie zeigt, dass die sehr strenge Rechtsprechungslinie des Bundesarbeitsgerichts zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht dazu führen darf, berechtigte Ansprüche pauschal zu verneinen. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit im Arbeitsrecht und setzt ein wichtiges Signal gegen eine übermäßige Skepsis gegenüber AU-Bescheinigungen im Zusammenhang mit Kündigungen oder innerbetrieblichen Konflikten. Für die arbeitsrechtliche Praxis – auch in Bochum und im Ruhrgebiet – ist dies ein bedeutsamer Impuls.
Über Baring LL.M. Rechtsanwälte
Baring LL.M. Rechtsanwälte ist eine auf Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Bochum und Tätigkeit im gesamten Ruhrgebiet sowie bundesweit. Auch wenn dieses Urteil nicht von uns erstritten wurde, befassen sich Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Baring LL.M. und Rechtsanwältin Raphaela Warnecke regelmäßig mit Fällen rund um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungen, arbeitsrechtliche Konflikte und die Durchsetzung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberrechten.