Dürfen Kapitalgesellschaften eine Altersgrenze für Geschäftsführer festlegen?
Ja – und zwar bis zu einem Höchstalter von 70 Jahren. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.07.2025 – 26 U 1/24) in einem vielbeachteten Urteil entschieden. Eine solche Regelung stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar und verstößt weder gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das AGG.
Warum das Urteil wichtig ist
Das Thema „Altersgrenze für Geschäftsführer“ gewinnt in vielen Unternehmen an Bedeutung – insbesondere im Rahmen von Generationswechseln, Nachfolgeplanungen und Corporate Governance. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Gesellschaften, die ihre Führungsstrukturen modernisieren möchten.
Der Fall: Streit um Altersgrenze in Familienunternehmen
Die Kläger waren durch Erbschaft und Schenkung in eine Unternehmensgruppe eingetreten, die 1980 von zwei Brüdern gegründet wurde. Ein Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022 führte eine neue Regelung ein: Geschäftsführer dürfen künftig nicht älter als 70 Jahre sein.
Die Kläger beriefen sich auf einen Grundsatzvertrag aus dem Jahr 1980, der den Gründern eine geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit zusicherte. Dieses Sonderrecht, so ihre Auffassung, müsse auch für sie gelten.
Doch sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt sahen das anders.
Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine willkürliche Ungleichbehandlung
Das OLG stellte klar:
• Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt nur vor willkürlicher Ungleichbehandlung.
• Sonderrechte der Gründungsgesellschafter müssen nicht automatisch auf spätere Gesellschafter übergehen.
• Die Altersgrenze gilt für alle aktuellen und zukünftigen Gesellschafter gleichermaßen.
Damit liegt eine sachlich gerechtfertigte und zulässige Satzungsänderung vor.
AGG: Altersgrenze über dem Rentenalter ist zulässig
Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) steht der Regelung nicht entgegen. Das Gericht betonte:
• Der Anwendungsbereich des AGG ist zwar eröffnet.
• Eine Altersgrenze oberhalb des gesetzlichen Rentenalters ist jedoch zulässig.
• § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG erlaubt ausdrücklich die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Renteneintritt.
Eine Grenze von 70 Jahren überschreitet diese Schwelle – und ist daher erst recht nicht diskriminierend.
Zudem ordnete das OLG die Regelung in ein nachvollziehbares Konzept der Verjüngung der Unternehmensführung ein, das bereits seit 2014 verfolgt wird.
Rechtskraft: BGH weist Beschwerde zurück
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Rechtliche Unterstützung für Geschäftsführer und Gesellschafter im Ruhrgebiet
Auch wenn dieses Urteil nicht von uns erstritten wurde, zeigt es deutlich, wie komplex und sensibel gesellschaftsrechtliche Fragen rund um Altersgrenzen, Satzungsänderungen und Geschäftsführerrechte sein können. Bei Baring LL.M. Rechtsanwälten in Bochum stehen wir sowohl Geschäftsführern als auch Gesellschaftern im gesamten Ruhrgebiet beratend zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen, begleiten Konfliktsituationen und entwickeln rechtssichere Lösungen für Nachfolge- und Führungsstrukturen in Unternehmen.