Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Die aktuelle wirtschaftliche Lage zwingt einige Unternehmen dazu, Arbeitnehmer zu entlassen. Wenn in Verhältnis zu der im Betrieb insgesamt angestellten Arbeitnehmer eine hohe Anzahl entlassen wird, spricht man von einer Massenentlassung. Massenentlassungen erfordern zahlreiche formelle Hürden damit diese wirksam sind.


So ist der Arbeitgeber, aufgrund der mit der Massenentlassung verbundenen sozioökonomischen Wirkung, unter anderem verpflichtet, eine solche Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen (§17 Abs. 3 S. 1 KSchG).
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt jedoch jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Entlassung – so der EuGH am 13.07.2023 (Az. C-134/22 G GMBH).


Grundsätzlich ist eine Massenentlassung, welche die gesetzlichen Vorschriften missachtet gemäß §134 BGB nichtig sofern die Vorschriften Individualschutz vermitteln. Ob ein solcher Individualschutz durch §17 Abs. 3 S.1 KSchG vermittelt wird legte das BAG dem EuGH zur Entscheidung vor.

In dem Fall entließ der Insolvenzverwalter einer GmbH in Namen der GmbH mehrere Arbeitnehmer um das endgültige Ziel, die Geschäftstätigkeit der GmbH schrittweise zu erreichen. Diese erfolgt grundsätzlich zwar, war jedoch nach dem Wortlaut des §17 Abs. 3 KSchG unvollständig, weil die Agentur für Arbeit keine Abschrift der an den Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens zu dessen Konsultation gerichteten Mitteilung erhalten habe.

Nach Ansicht des EuGH bestehe jedoch durch die Übermittlungs- und Anzeigepflicht kein Individualschutz. So soll die Übermittlung lediglich die zuständige Behörde auf eventuell anfallende Maßnahmen vorbereitet werden. Mithin verfolge die Übermittlungspflicht lediglich Informations- und Vorbereitungszwecke.


Die Rechte des Arbeitnehmers in Falle einer Kündigung werden durch dieses Urteil beschränkt, sofern es sich um eine Kündigung in Zuge einer Massenentlassung handelt. Zu beachten ist jedoch, dass die Anzeige an sich sowie die vorherige Anhörung des Betriebsrates nicht entfällt! Mithin empfehlt es sich, bei dem Verdacht einer formell inkorrekten Kündigung, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall sind wir selbstverständlich gerne Ihr erster Ansprechpartner.