Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Eine Kündigung bringt stehts Nachteile mit sich.

Vor allem schwerbehinderte Arbeitnehmer sind im Falle einer Kündigung auf Ausgleich- und Überbrückungshilfe angewiesen, um die oft langwierige Arbeitssuche zu überstehen, ohne in eine finanzielle Notlage zu kommen. Deswegen wird oftmals in einem „Sozialplan“ (vgl. §112 I 2 BetrVG) eine zusätzliche Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer vorgesehen.

Aber kann die Auszahlung dieser zusätzlichen Abfindung verwehrt werden, nur weil der Höchstbetrag laut Sozialplan der Abfindung bereits erreicht ist? Laut dem BAG ist dem nicht so.

Bereits der europäische Gerichtshof bestätigte, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer größere Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben als gleichqualifizierte, nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer(vgl. EuGH 6.12.2012 – C-152/11).

Gleiches ergibt sich auch aus Daten der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen 2021, Mai 2022, S. 15 für die Jahre 2017–2021). Diese mit der Schwerbehinderung einhergehende Probleme hat der Gesetzgeber bereits in diversen Regelungen des SGB IX berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass ein entsprechender Nachteilsausgleich stattfindet.

Deswegen sehen Sozialpläne in der Regel vor, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer einen besonderen Nachteilsausgleich in Form einer zusätzlichen Abfindung bekommen. Abfindungen werden typischerweise nach den Dienstjahren oder dem Alter des betroffenen Arbeitnehmers berechnet. So ergibt sich unter Umständen eine hohe Abfindung welche, zum Erhalt der Sozialplanmittel, gedeckelt wird.

Diese Deckelung darf jedoch nicht die zusätzliche Abfindung einbeziehen, damit die Gleichbehandlung zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen gewährleistet wird, so der BAG (vgl. BAG 11.10.2022 – 1 AZR 129/21). Auch wenn der Anspruch auf eine hohe Grundabfindung besteht, müssen die besonderen Umstände der schwerbehinderten Arbeitnehmer berücksichtigt werden, weshalb auch die zusätzliche Abfindung bezahlt werden muss.

Deswegen verstößt eine solche Anwendung der Höchstbetragsregelung gegen den Gleichheitssatz aus §75 I BetrVG wodurch vor allem ältere scherbehinderte Arbeitnehmer -denen regelmäßig eine höhere Grundabfindung zustehen wird- geschützt werden.

Dies bietet zumindest eine ernsthafte Argumentationsgrundlage um Arbeitsnehmern, welche die Obergrenze der Abfindung zwar schon erreicht haben, denen aber nach dem Sozialplan des Unternehmens eine zusätzliche Abfindung aufgrund von beispielsweise Kindern zusteht, die Auszahlung dieser zusätzlichen Abfindung auch zu ermöglichen.

Falls Sie von dieser Entscheidung betroffen sein könnten oder Sie andere Fragen Rund ums Thema Arbeitsrecht haben beraten wir Sie gerne weiter.