Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring


Die Unterscheidung zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung ist in der Praxis häufig strittig – insbesondere im Bildungsbereich, etwa bei Musikschulen. Die genaue rechtliche Einordnung hat erhebliche Auswirkungen auf Kündigungsschutz, Sozialversicherungspflicht und arbeitsrechtliche Ansprüche.

Der Fall einer Berliner Musikschullehrerin: Vertragsfreiheit mit Grenzen


Seit 1999 war eine Lehrerin für das Land Berlin auf Honorarbasis tätig. Der Rahmenvertrag wies sie als freie Mitarbeiterin aus: Sie konnte Einzelaufträge annehmen, den Unterrichtsort und -zeit selbst bestimmen und die Inhalte frei gestalten. Diese Gestaltung deutet klar auf eine selbstständige Tätigkeit hin.

Widerspruch durch die Deutsche Rentenversicherung: Soziale Absicherung vs. Selbstständigkeit


2024 wurde ihre Tätigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung Bund als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft. Daraufhin kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag fristgerecht. Die Lehrerin klagte daraufhin auf Feststellung eines seit 1999 bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Entscheidung des Arbeitsgerichts: Keine abhängige Beschäftigung erkennbar


Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege (Urteil vom 15.07.2025 – 22 Ca 10650/24). Ausschlaggebend war die gelebte Praxis:

• Freie Wahl von Unterrichtszeiten und -orten
• Keine Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Schüler
• Keine Teilnahmeverpflichtung an Schulveranstaltungen oder Fortbildungen
• Inhaltliche Unabhängigkeit bei der Gestaltung des Unterrichts
• Möglichkeit, für andere Auftraggeber tätig zu sein

Sozialrechtliche Bewertung nicht entscheidend für arbeitsrechtliche Einschätzung


Das Gericht stellte klar: Die Einstufung durch die Rentenversicherung sei für das arbeitsrechtliche Verfahren nicht relevant. Entscheidend sei allein, ob Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen fremden Betrieb tatsächlich vorliegen – und das war hier nicht der Fall.

Fazit: Regelmäßige Prüfung notwendig


Der Fall zeigt, dass die Frage „Freie Mitarbeit oder Arbeitsverhältnis?“ nicht allein durch den Vertragstext entschieden wird. Die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit sind maßgeblich. Arbeitgeber wie Auftragnehmer sollten die Praxis regelmäßig mit dem vereinbarten Status abgleichen – insbesondere bei langjährigen Kooperationen mit institutionellen Auftraggebern. Eine fundierte Vertragsgestaltung und gelebte Unabhängigkeit helfen, rechtliche Konflikte zu vermeiden. Rechtsanwalt Matthias Baring ist ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bochum und Umgebung.