Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Wenn Beschäftigte Seite an Seite nahezu identische Aufgaben erfüllen, aber unterschiedlich vergütet werden, stellt sich eine der grundlegendsten Fragen des Arbeitsrechts: Muss gleiche Arbeit auch gleich bezahlt werden?

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage in einem aktuellen Urteil zugunsten einer Kinderkrankenschwester beantwortet und dabei klargestellt, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch in kirchlichen Einrichtungen uneingeschränkt gilt (BAG, Urteil vom 23.04.2026 – 6 AZR 216/25; Vorinstanz LAG Hamm, 14.08.2025 – 18 SLa 323/25). Die Entscheidung hat erhebliche Signalwirkung für den gesamten Pflege- und Sozialbereich.

Der Fall: Gleiche Tätigkeit, unterschiedliche Vergütung

In der kirchlichen Einrichtung „K D“ werden überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut; bei mehr als 80 Prozent der betreuten Personen liegt mindestens Pflegegrad 4 vor. In den Teams arbeiten Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheitspflegerinnen und Heilerziehungspflegerinnen eng zusammen – und übten dabei unstreitig nahezu deckungsgleiche Aufgaben aus. Die Einrichtung plante die Fachkräfte unabhängig von ihrer Ausbildung in die Schichten ein; entscheidend war allein, dass jede Schicht mit ausreichend Fachpersonal besetzt war.

Trotz dieser Gleichartigkeit der Tätigkeit wurden die Berufsgruppen unterschiedlich bezahlt. Die klagende Kinderkrankenschwester erhielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den AVR Caritas. Die Heilerziehungspflegerinnen wurden dagegen deutlich besser nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 vergütet. Die Klägerin sah darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und verlangte dieselbe Vergütung.

Die Argumente der Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, die Klägerin sei als Pflegekraft zutreffend in P 7 eingruppiert. Bei der Einrichtung handele es sich um eine Pflege- und nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, sodass die höhere Eingruppierung tariflich gerade nicht vorgesehen sei. Die bessere Bezahlung der Heilerziehungspflegerinnen sei eine bewusste, freiwillige Maßnahme gewesen, um diese Berufsgruppe überhaupt gewinnen zu können – und damit sachlich gerechtfertigt.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 

Das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 216/25) gab der Klägerin recht: Sie hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas – und zwar auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der entscheidende Punkt: Die Arbeitgeberin hatte sich freiwillig dafür entschieden, einer Gruppe ihrer Beschäftigten eine über die AVR Caritas hinausgehende, höhere Vergütung zu gewähren. Diese Gruppenbildung knüpfte jedoch nicht an Tätigkeitsmerkmale an, sondern allein an die Ausbildung – obwohl die Aufgaben in der Praxis nahezu identisch waren. Eine solche freiwillige Besserstellung muss sich an den Maßstäben des Gleichbehandlungsgrundsatzes messen lassen. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, die Differenzierung mit sachlichen Gründen nachvollziehbar darzulegen, hat die benachteiligte Beschäftigte Anspruch auf die vorenthaltene Leistung.

Besonders bedeutsam ist die grundsätzliche Klarstellung des Gerichts: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung. Der kirchliche Charakter des Arbeitgebers ändert nichts daran, dass freiwillige Leistungen nicht willkürlich verteilt werden dürfen. Dass die Sache zuvor bereits den Instanzenzug durchlaufen und das Bundesarbeitsgericht sie aus prozessualen Gründen einmal zurückverwiesen hatte (6 AZR 111/24), unterstreicht, wie sorgfältig die Eingruppierungs- und Gleichbehandlungsfragen hier zu trennen waren.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz – kurz erklärt

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage gleich zu behandeln. Er greift insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach einem selbst gesetzten, generalisierenden Prinzip gewährt – etwa eine über den Tarif hinausgehende Vergütung. Bildet er dabei Gruppen, muss diese Gruppenbildung auf sachlichen Kriterien beruhen. Maßgeblich ist nicht die ursprüngliche Ausbildung, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Fehlt ein sachlicher Grund, dürfen vergleichbare Beschäftigte nicht von der freiwilligen Leistung ausgeschlossen werden.

Was das Urteil für kirchliche Einrichtungen und den Pflege- und Sozialbereich bedeutet

Für Träger und Einrichtungen folgt daraus eine klare Botschaft: Freiwillige Abweichungen von tariflichen oder kirchenrechtlichen Vergütungsregelungen müssen sorgfältig durchdacht und dokumentiert werden. Wer einzelne Berufsgruppen bewusst besserstellt – etwa zur Personalgewinnung in einem angespannten Fachkräftemarkt –, muss damit rechnen, dass vergleichbare Beschäftigte denselben Anspruch geltend machen. Die bloße Berufung auf Rekrutierungsschwierigkeiten genügt nicht; der besondere Bedarf und die Erforderlichkeit der Differenzierung müssen konkret belegbar sein.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärkt das Urteil die Rechtsposition erheblich – gerade in multiprofessionellen Teams, in denen unterschiedliche Berufsgruppen faktisch dieselben Aufgaben übernehmen. Wer den Eindruck hat, bei nahezu identischer Tätigkeit schlechter vergütet zu werden als Kolleginnen und Kollegen, sollte die eigene Eingruppierung und die Vergütungsstruktur im Betrieb anwaltlich prüfen lassen.

Was Arbeitnehmer jetzt prüfen sollten

Entscheidend ist eine genaue Bestandsaufnahme: Welche Aufgaben werden tatsächlich ausgeübt, wie werden die Schichten besetzt, und wie unterscheiden sich die Vergütungen vergleichbarer Beschäftigter? Häufig lohnt es sich, parallel zwei Wege zu betrachten – die zutreffende tarifliche Eingruppierung einerseits und einen möglichen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz andererseits. Eine spezialisierte arbeitsrechtliche Beratung hilft, Ansprüche frühzeitig zu sichern und Fristen zu wahren.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch in kirchlichen Einrichtungen?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung findet.

Muss gleiche Arbeit immer gleich bezahlt werden?

Nicht ausnahmslos – aber wer freiwillige Leistungen gewährt, darf vergleichbare Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht allein die Ausbildung.

Reicht „Personalmangel“ als Grund für eine höhere Vergütung einzelner Gruppen?

Allein der pauschale Hinweis auf Rekrutierungsschwierigkeiten genügt nicht. Der Arbeitgeber muss den besonderen Bedarf und die Erforderlichkeit der Besserstellung konkret darlegen.

Kann eine zu Unrecht vorenthaltene Vergütung rückwirkend verlangt werden?

Ja, im Grundsatz besteht ein Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Wie weit dieser zurückreicht, hängt vom Einzelfall sowie von Ausschluss- und Verjährungsfristen ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 216/25) ist eine wichtige Entscheidung für die Fairness im Arbeitsrecht. Es verhindert, dass freiwillige Leistungen willkürlich verteilt werden, und stellt klar: Wer vergleichbare Beschäftigte besserstellt, muss alle einbeziehen, die dieselbe Tätigkeit ausüben. Für den Gesundheits- und Sozialbereich, in dem unterschiedliche Berufsgruppen eng zusammenarbeiten, hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung.

Über Baring LL.M. Rechtsanwälte in Bochum

Baring LL.M. Rechtsanwälte ist eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Bochum, die bundesweit tätig ist. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, Betriebsräte und Unternehmen in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem Eingruppierung und Vergütungssysteme, kirchliches Arbeitsrecht, Tarifrecht und der Gleichbehandlungsgrundsatz. Unser Anspruch: eine klare, praxisorientierte Beratung und eine engagierte Vertretung vor Gericht – getreu dem Grundsatz „Recht ist dann am stärksten, wenn es verstanden wird.“

👉 Sie vermuten, bei gleicher Tätigkeit schlechter vergütet zu werden als Ihre Kolleginnen und Kollegen? Lassen Sie Ihre Eingruppierung und mögliche Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz prüfen.
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