Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied (urteil vom 23.10.2024, Aktenzeichen: 5 AZR 82/24), dass ein geringfügig höheres Entgelt für außertariflich Beschäftigte ausreichend ist. Der Kläger, ein Entwicklungsingenieur, verdiente nur zwei Euro mehr als das höchste tarifliche Entgelt. Das BAG lehnte seinen Anspruch auf ein höheres Gehalt ab, da keine tarifliche Abstandsklausel existiert, die einen prozentualen Abstand festlegt.
Der Kläger arbeitete seit 2013 bei einem Unternehmen und erhielt seit Juni 2022 ein monatliches Bruttoeinkommen von 8.212 Euro gemäß einem „außertariflichen“ Arbeitsvertrag. Die höchste tarifliche Entgeltgruppe sieht ein Bruttoeinkommen von 8.210,64 Euro bei 40 Wochenstunden vor. Der Ingenieur argumentierte, dass sein Monatsgehalt 23,45 % über dem der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liegen müsse, was 10.136,03 Euro bedeuten würde. Er forderte die Differenz zu seinem Gehalt von 8.212 Euro.
Das BAG urteilte, dass die tariflichen Bestimmungen verlangen, dass die materiellen Arbeitsbedingungen regelmäßig die der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten. Dies sei im Fall des Ingenieurs gegeben, da sein Gehalt das höchste tarifliche Entgelt geringfügig übersteigt. Eine ergänzende Tarifauslegung sei unzulässig. Wollen die Tarifvertragsparteien einen bestimmten prozentualen Abstand festlegen, müssen sie dies klar und deutlich in den Tarifvertrag aufnehmen. Die von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz garantierte Tarifautonomie verbietet es, tarifliche Bestimmungen nachträglich zu verändern.
Zusammengefasst: Das BAG entschied, dass ein geringfügiges Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts für außertariflich Beschäftigte ausreichend ist. Eine tarifliche Abstandsklausel muss klar definiert sein, um einen größeren Gehaltsabstand zu rechtfertigen. Die Klage des Entwicklungsingenieurs blieb erfolglos, da sein Gehalt das höchste tarifliche Entgelt regelmäßig überschreitet und die Tarifautonomie nicht nachträglich angepasst werden darf.
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