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Hintergrund des Urteils

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat entschieden, dass Arbeitgeber die Gehaltszahlung nicht einfach einstellen können, wenn freigestellte Arbeitnehmer innerhalbq der Kündigungsfrist keinen neuen Job suchen. Dieser Fall aus Baden-Württemberg (Urt. v. 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24) klärt einen wiederkehrenden Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Der Fall im Detail

Ein Senior Consultant, der in Festanstellung Projekte bearbeitete, wurde ordentlich gekündigt und während der dreimonatigen Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitgeber schickte dem Gekündigten 43 Stellenangebote aus Jobportalen, von denen der Mann sich auf sieben bewarb. Die Bewerbungen erfolgten jedoch erst am Ende der Kündigungsfrist.

Der Arbeitgeber argumentierte, der Arbeitnehmer sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellungszeit auf die Stellenanzeigen zu bewerben. Für den letzten Monat der Kündigungsfrist zahlte der Arbeitgeber deshalb keine Vergütung mehr und berief sich auf § 615 S. 2 BGB, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, wenn der Berechtigte böswillig anderweitigen Verdienst unterlässt.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG sah dies anders und gab der Klage des Senior Consultants auf Nachzahlung eines Monatsgehalts von 6.440 Euro brutto und Verzugszinsen statt. Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer nicht böswillig handelt, wenn er sich nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist anderweitig beschäftigt.

Begründung des Urteils

Der Arbeitgeber befand sich nach Ansicht des BAG aufgrund der einseitig erklärten Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug. Nach § 615 S. 1 i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB schuldet der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung für die gesamte Kündigungsfrist. Eine Anrechnung nicht erzielter anderweitiger Verdienste gemäß § 615 S. 2 BGB war daher nicht erforderlich.

Vergleich zu früheren Urteilen

Ein ähnlicher, aber anders gelagerter Fall wurde bereits Anfang des letzten Jahres vom BAG entschieden (Urt. v. 29.03.2023, Az. 5 AZR 255/22). Dabei ging es um das böswillige Unterlassen anderweitigen Verdienstes nach Ende des regulären Arbeitsverhältnisses. In dem aktuellen Fall stellte der Arbeitgeber die Vergütung jedoch bereits vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft Klarheit für Arbeitnehmer, die während ihrer Kündigungsfrist freigestellt werden. Arbeitgeber können die Gehaltszahlung nicht einstellen, wenn die Arbeitnehmer sich nicht sofort um neue Stellen bemühen. Dies stärkt die Position der Arbeitnehmer und verhindert, dass sie in eine unfaire Lage geraten.

Sollten auch Sie Schwierigkeiten in Kündigung Sachverhalten haben, rufen Sie gerne an. Matthias Baring LL.M. ist ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht für Bochum und das Ruhrgebiet?.