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Hintergrund der Klage

Die Klägerin ist seit dem 01.03.2020 als Pflegefachkraft bei der Beklagten beschäftigt. Im Januar 2024 klagte sie auf Restvergütung für diesen Monat. Die Klägerin, geboren 1964, trug seit ihrem 12. Lebensjahr eine Brille aufgrund einer Hornhautverkrümmung. Sie entschied sich nach eingehender Beratung im Jahr 2021 für das Einsetzen von Trifokallinsen und vereinbarte einen OP-Termin für den 27.11.2023. Vor der Operation erhielt sie von ihrer Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 27.11.2023 bis 06.12.2023, die später bis zum 29.12.2023 verlängert wurde.

Entgeltfortzahlung und Streitpunkt

Die Beklagte zahlte für den Monat Dezember 2023 das Gehalt fort, zog jedoch im Januar 2024 einen Betrag von 2.970,52 Euro als Nachberechnung ab. Die Beklagte begründete den Abzug damit, dass der Klägerin für Dezember 2023 kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zugestanden habe, da die Augenoperation nicht medizinisch indiziert gewesen sei und die Arbeitsunfähigkeit absehbar war.

Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Suhl entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Dezember 2023 hatte. Es wurde festgestellt, dass die Augenoperation nicht medizinisch indiziert war und die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin absehbar war. Das Gericht stellte klar, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausärztin zwar weiterhin Beweiswert hatten, jedoch keine ausreichende medizinische Indikation für die Operation nachweisbar war. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Operation medizinisch notwendig war.

Pfändungsfreigrenzen und zulässiger Abzug

Das Gericht entschied, dass die Beklagte nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen aufrechnen durfte. Daher war im Januar 2024 nur ein Abzug von 779,98 Euro zulässig. Da die Klägerin verheiratet ist, wurde der pfändbare Betrag entsprechend festgelegt. Die Differenz von 2.190,54 Euro war an die Klägerin zu zahlen.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren medizinischen Indikation für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und zeigt die Grenzen von Arbeitgeberaufrechnungen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen auf. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Aufrechnungen den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen entsprechen und dass medizinische Indikationen klar und nachweisbar sind, um Entgeltfortzahlungsansprüche korrekt zu behandeln.