Eine Berliner Schulleiterin scheitert mit ihrer Klage vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen die Hauptstadtzulage. Diese Zulage von monatlich 150 Euro wird nur für Beamte und Arbeitnehmer der unteren Gehaltsklassen gewährt. Die Schulleiterin, in Entgeltgruppe 15, erhielt lediglich einen Zuschuss zum Jobticket von 15 Euro und klagte wegen Ungleichbehandlung.
BAG-Urteil und die Begründung der Richter
Das BAG (Urteil vom 19.12.2024 – 6 AZR 209/23). bestätigte qdie Regelung, dass nur Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 13 und Beamte bis Besoldungsgruppe A 13 die Hauptstadtzulage bekommen. Die Richter betonten, dass das Land Berlin bei Maßnahmen zur Personalgewinnung freie Hand habe. Die gesetzliche Regelung diene dazu, den Wettbewerbsnachteil der Hauptstadt auszugleichen und Arbeitskräfte anzulocken. Daher sei die Bevorzugung der unteren Gehaltsklassen gerechtfertigt und nicht willkürlich.
Entscheidungsfreiheit des Landes Berlin
Laut den Erfurter Richtern liegt die Entscheidungsfreiheit des Landes Berlin darin, welche Personengruppen begünstigt werden. Auch wenn Schulleiterstellen unbesetzt bleiben, sei das unerheblich. Das Land könne selbst bestimmen, für welche Arbeitskräfte es attraktiv sein möchte. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht, da das Land nur bestehende Gesetze ausführe.
Gesetzliche Grundlage und Ausschluss der Schulleiterin
Die Hauptstadtzulage für Beamte ergebe sich aus den §§ 74a bis 74c BBesG BE, und für Arbeitnehmer aus einem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen. Dieses Rundschreiben gelte als Verwaltungsvorschrift. Dem Arbeitgeber sei es laut BAG nicht gestattet, den Empfängerkreis der Zulage eigenmächtig zu erweitern. Die Schulleiterin hat somit keinen Anspruch auf die Zulage.
Fazit
Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass das Land Berlin bei der Personalgewinnung gestaltungsspielraum hat und die Bevorzugung der unteren Gehaltsklassen gerechtfertigt ist. Die Schulleiterin, die nicht in den Genuss der Hauptstadtzulage kommt, muss sich mit einem geringeren Zuschuss für das Jobticket begnügen. Die Entscheidung zeigt, dass der gesetzliche Rahmen und das Ziel der Personalgewinnung Vorrang haben. sollten Sie Fragen zum Thema Eingruppierung haben, melden Sie sich gerne bei uns Matthias Baring LL.M. ist ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bochum und Umgebung.