Der Bundesarbeitsgerichtshof (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern kann, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs wiederholt krankgeschrieben wird und Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bestehen. Der Fall betraf einen Lagerarbeiter, der kurz vor Ende seines Urlaubs in Tunesien seine Arbeitgeberin per E-Mail informierte, dass er von einem ortsansässigen Arzt krankgeschrieben worden sei und deswegen erst verspätet zurückreisen könne. Einen Tag später buchte er jedoch die Rückreise zu dem Termin, an dem die Krankschreibung endete, und legte nach seiner Rückkehr eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines deutschen Arztes vor.
Die Arbeitgeberin verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da sie Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters hegte. Der Arbeitnehmer forderte die Zahlung daraufhin gerichtlich ein und bekam in zweiter Instanz Recht. Dieses Urteil hatte jedoch keinen Bestand, da das BAG es aufhob.
Das BAG betonte, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit berechtigt seien, wenn die Umstände in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Der tunesische Arzt hatte dem Arbeitnehmer 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen.
Der Lagerarbeiter hatte zudem bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Verbots, sich zu bewegen und zu reisen, ein Fährticket für die Rückreise nach Deutschland gebucht und reiste zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich zurück. Zudem hatte der Arbeitnehmer bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer nun die volle Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt. Da das Landesarbeitsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde der Fall zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.
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